HR Compliance

Gerichtsurteile und aktuell laufende Gesetzesvorhaben zeigen eine eindeutige Tendenz: Compliance ist für Unternehmen nicht mehr eine Frage des „Ob“, sondern des „Wie“. Compliance Management gehört zu den wesentlichen Geschäftsführungspflichten, Unzulänglichkeiten der Unternehmensorganisation in diesem Bereich können zur Sanktionierung des Unternehmens und einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsleitung führen. Brisant ist das umso mehr, als zeitgleich die gesetzlichen Anforderungen an Regelprozesse und Abläufe in einzelnen Geschäftsbereichen – insbesondere im Bereich HR – steigen.

Generell besteht bei Verstößen gegen Prinzipien und Bestimmungen des Arbeitsrechts und zum Arbeitsschutz für Unternehmen (und die Geschäftsleitung) das Risiko von erheblichen Sanktionierungen und weiteren nachteiligen Auswirkungen, insbesondere bei folgenden Themenfeldern:

 

  • Beschäftigung von Selbständigen/Freelancern
    Sanktionierung als Straftat (§ 266 a StGB/§ 370 AO) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Lohnsteuer, hierfür persönliche Haftung der Organvertreter, Beurteilung als Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmerrechten – bei Scheinselbständigkeit
  • Beschäftigung von Fremdpersonal/Fremdarbeitnehmern
    Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 30.000 EUR, bei ausländischen Arbeitnehmern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel / die erforderliche Arbeitsgenehmigung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 500.000 EUR oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, für Entleiher und Verleiher – bei ungenehmigter oder unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
  • Beschäftigung von Ausländern
    Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 500.000 EUR, als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz / SGB III) – bei Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel / erforderliche Arbeitsgenehmigung
  • Arbeitsentgelt
    Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 500.000 EUR, Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren, rückwirkende Lohnanpassung – bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (auch mittelbar bei Beauftragung von Subunternehmen / Fremdarbeitnehmern); als Straftat (Lohnwucher, § 291 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei (besonders schwere Fälle bis zu zehn) Jahren – bei Lohndumping; als Straftat (Untreue, § 266 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – bei unangemessener Überzahlung (z. B. bei Subunternehmern / Beratern)
  • Arbeitszeit
    Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 15.000 EUR, beharrliche oder vorsätzliche gesundheitsgefährdende Verstöße als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
  • Gleichbehandlungsgebot
    Schadensersatz- und / oder Schmerzensgeldzahlungen in unbegrenzter Höhe – bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

 

Wir unterstützen Unternehmen bei der Bewertung von HR-Compliance-Risiken und der Einrichtung einer HR-Compliance-Struktur. Projekte wie Scheinselbständigkeitsermittlungen setzen wir mir Ihnen auf und garantieren ihre effiziente Durchführung.

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