HR.Law Blog
Müssen Arbeitgeber für den Lockdown zahlen?
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Müssen Arbeitgeber für den Lockdown zahlen?
13. Oktober 2021
Diese Frage beschäftigt alle Arbeitgeber, die während der Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich einstellen mussten.
Die Antwortet lautet. Nein! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute, am 13.10.2021, in einem für Arbeitgeber wichtigen Urteil entscheiden (Pressemitteilung).
Das BAG meint:
- Ein staatlich verfügter allgemeiner Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist kein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko!
- Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage!
- Der Arbeitgeber trägt damit nicht das Risiko des Arbeitsausfalls!
- Er muss daher auch die Vergütung nicht zahlen!
- Es ist vielmehr Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen, wie dies etwa mit dem Kurzarbeitergeld erfolgt ist.
- Soweit ein solcher Ausgleich nicht erfolgt – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter -, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.
- Aus dieser Lücke lässt sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten!
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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