HR.Law

Krankheitsbedingte Massenentlassung

21. Oktober 2021

Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 15.10.2021 (7 Sa 405/21 – Pressemitteilung: Landesarbeitsgericht Düsseldorf) entschieden:

  • Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG besteht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen insgesamt 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochen. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete es nicht.

  • Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.
  • Ohne eine entsprechende Massenentlassungsanzeige ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigungen sind bereist aus diesem Grund unwirksam.

Unabhängig davon waren die beide Kündigungen in dem LAG vorliegenden Fall auch deshalb unwirksam, weil sie nicht die Anforderungen für krankheitsbedingte Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllen:

  • Die konkreten Krankheitszeiten sind im letzten Jahr weniger geworden und begründen daher nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose.
  • Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen liegen nicht vor.
  • Kurzfristig erforderliche Anpassungen des Dienstplans alleine begründen keine erhebliche Betriebsablaufstörung.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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