HR.Law

Erleichterung für Arbeitgeber bei Massenentlassungsanzeigen: Aus SOLL wird doch nicht MUSS

19. Oktober 2022

Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf Massenentlassungsanzeigen (19.05.2022, 2 AZR 467/21 und 2 AZR 424/21, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/massenentlassungsanzeige-fehlen-der-sog-soll-angaben/) können Arbeitgeber aufatmen. Denn danach wird aus SOLL doch nicht MUSS.

Vielmehr bleibt es dabei, dass bei Massenentlassungsanzeigen die folgenden Angaben gemacht werden sollen, aber eben nicht müssen:

  • Geschlecht,
  • Alter,
  • Beruf und
  • Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.

Denn, so das BAG

  • Ein Verstoß gegen die vorstehende Vorschrift führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.
  • Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen.
  • Eine solche sei auch nicht geboten.
  • Durch die Rechtsprechung des EuGHs sei geklärt, welche Angabe enthalten sein müssen.

Werden die „Soll-Angaben“ gemacht, kann die Angabe damit weiterhin in dem gesonderten Formblatt „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ (BA-KSchG 1 02/2019) erfolgen. Hierauf heißt es ausdrücklich: „Alle Angaben sind freiwillig“. In dem Merkblatt „Anzeigepflichtige Entlassungen“ – Stand 10/2017 – heißt es zudem ausdrücklich, dass diese Angaben „nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassungsanzeige“ sind. Damit können die Angaben auch weiterhin nachgereicht werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass bei der Erstellung von Massenentlassungsanzeigen weiterhin nur die folgenden Angaben gemacht werden MÜSSEN (§ 17 Abs. 3 S. 4 KSchG):

  • der Namen des Arbeitgebers,
  • der Sitz und die Art des Betriebes,
  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.

Diese Angaben werden in das Formblatt „Entlassungsanzeige“ der Agentur für Arbeit (BA-KSchG 1 01/2019) eingegeben.

Auch wenn eine korrekte Massenentlassungsanzeige auch weiter mit hohen Anforderungen verbunden ist, bedeutet diese Entscheidung eine Erleichterung für Arbeitgeber. Denn damit werden die Anforderungen nicht noch weiter erhöht, wie dies noch das LAG Hessen in der Vorinstanz (25.06.2021 – 14 Sa 1225/20 und 18.06. 2021 – 14 Sa 1228/20) für erforderlich gehalten hat.

Eine sorgfältige Vorbereitung bleibt aber auch weiterhin zwingend erforderlich. Denn: Eine unwirksame Massenentlassungsanzeige führt nach der Rechtsprechung des BAG zur Nichtigkeit der Kündigungen!

Autorin: Lisa-Marie Niklas

 

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