Sonder-Newsletter Steuerrecht: Grunderwerbsteuerreform

10. Mai 2019

Wir möchten Sie bezüglich der geplanten Grunderwerbsteuerreform auf dem Laufenden halten und Sie über den gestern vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) kurz informieren.

Der Entwurf für das JStG 2019 mit der amtlichen Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ enthält verschiedene Änderungen zu den Steuergesetzen, insbesondere auch die Grunderwerbsteuerreform für die sog. Share Deals.

Die wesentlichen Änderungen des Referentenentwurfs entsprechen dem von der Finanzministerkonferenz Ende 2018 beschlossenen Entwurf.

Die „Key Points“ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Senkung der bisherigen Beteiligungsschwelle für bestimmte Anteilseignerwechsel an Unternehmen von 95 % auf 90 %.
  • Verlängerung der bisher bestehenden (Behaltens-)Frist des § 1 Abs. 2a GrEStG von fünf auf zehn Jahre für Personengesellschaften.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands, der Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften – in Anlehnung an den § 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften – der Grunderwerbsteuer unterwirft (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E).
  • Verlängerung der Behaltensfristen bei §§ 5, 6 GrEStG von 5 auf 10 bzw. auf 15 Jahre.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E). Daneben enthält der Entwurf eine Reihe von Übergangsregelungen.

Hier ist positiv herauszuheben, dass § 1 Abs. 2b GrEStG-E nicht für Share Deals gelten soll, die auf einem bis zum Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag („Stichtag“ – noch offen; ein Update erfolgt sobald dies feststeht) abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft (grundsätzlich Signing Date) beruhen, wenn das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag abgeschlossen wurde und innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag erfüllt wird.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die vorgesehenen Übergangs-/Anwendungsregelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren fortbestehen werden.

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