Betriebspartner-Management im Rahmen der sozialen Nachhaltigkeit

18. April 2024

Serie zur sozialen Nachhaltigkeit: Nr. 1

Dem Betriebsrat kommt bei der Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen Nachhaltigkeit in mitbestimmten Betrieben eine wichtige Rolle zu. Zwar kann der Betriebsrat die Einführung oder Zielsetzung einer ESG-Strategie des Unternehmens nicht erzwingen. Für die Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange in der ESG-Strategie und die Akzeptanz einer solchen Strategie in der Belegschaft, kann der Betriebsrat jedoch entscheidend sein. Zudem stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung der ESG-Strategie zu. Neue Ansatzpunkte für die Zusammenarbeit der Betriebspartner bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung liefert schließlich auch die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die bis Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen ist.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Bezüglich der ESG-Strategie eines Unternehmens stehen dem Betriebsrat keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte zu. Ob das Unternehmen eine ESG-Strategie einführen soll und – falls ja – welche die Ziele diese verfolgen soll, ist eine Frage der generellen Ausrichtung des Unternehmens, der Unternehmenspolitik und -strategie. Dieser der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegende Bereich ist der betrieblichen Mitbestimmung entzogen.

Dennoch zeigt sich in der Unternehmenspraxis immer wieder, dass in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner ein erhebliches Potenzial für die Umsetzung und Akzeptanz betrieblicher Maßnahmen liegt. Betriebsräte sind häufig Experten für die Arbeitnehmerinteressen und soziale Belange. Beides sind zentrale Elemente der sozialen Nachhaltigkeit und als solche sowohl in der Ausrichtung als auch in der Umsetzung einer ESG-Strategie zu berücksichtigen. Eine offene, faire Kommunikation über die ESG-Maßnahmen, insbesondere solche der sozialen Nachhaltigkeit, sollte daher von beiden Betriebspartnern gelebt werden. Die bestmögliche Ausrichtung und Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Nachhaltigkeit liegt im Interesse beider Betriebspartner. Denn letztlich geht es dabei nicht nur um weiche Faktoren der Unternehmenskultur, sondern auch um die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer und dadurch einen messbaren Wert für das Unternehmen.

Mitbestimmungsrechte bei der Umsetzung

Hat sich der Arbeitgeber für eine ESG-Strategie entschieden, stehen dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Nachhaltigkeit die üblichen Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu.

Der Betriebsrat hat im Rahmen der sozialen Nachhaltigkeit insbesondere ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in folgenden Fällen:

  • bei der Aufstellung nachhaltiger Vergütungskonzepte
  • bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit
  • bei Vorgaben zum nachhaltigen Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • bei der Einführung eines Whistleblowing-Systems
  • bei Softwareeinführungen, z.B. zur Analyse von Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, z.B. im Homeoffice

Rolle des Betriebsrats bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 – „CSRD“) muss bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hierzu einen Referentenentwurf veröffentlicht (Referentenentwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz, hier abrufbar). Dieser sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wesentlichen eins zu eins umzusetzen.

Nach § 289b Abs. 6 HGB-E sind Arbeitnehmervertreter – laut der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf regelmäßig der Betriebsrat – auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die Informationen sowie die Mittel zur Einholung und Überprüfung der Informationen zu erörtern. Dadurch soll die besondere Expertise der Arbeitnehmervertreter bezüglich der Arbeitnehmerbelange und der Sozial- und Menschenrechtsaspekte in die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts einfließen.

Die jeweilige Zuständigkeit des Betriebsrats ergibt sich aus den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies kann je nach Struktur des Unternehmens der Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie der Europäische Betriebsrat sein.

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Unternehmensführung und Verantwortungsbewusstsein in Einklang zu bringen, ist das große Ziel von ESG. Doch ESG ist nicht nur eine moralische Verpflichtung. Nachhaltiges Wirtschaften bietet auch große Chancen.

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