Datenschutz in Zeiten von Corona – Die „Corona-App“ im Spannungsfeld zwischen Gesundheitsschutz und Freiheitsrechten

08. April 2020

Um das Thema Datenschutz kommt man auch – oder gerade – in der aktuellen Krise um COVID-19 nicht herum. Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern, werden verschiedene Maßnahmen diskutiert, die unweigerlich zu der Frage führen, inwieweit es in Sondersituationen wie der vorliegenden zu Einschränkungen im Bereich der Datenschutzregelungen kommen darf.

Datenschutzbehörden, Regierungsverantwortliche und Verbraucherzentralen weltweit beschäftigen sich in diesem Zusammenhang mit der möglichen Entwicklung einer so genannten „Corona-App“, die helfen soll, Infizierte und deren Kontaktpersonen zu identifizieren, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. In Österreich ist seit Ende März die „Stopp-Corona“-App auf dem Markt und wird von rund 200.000 Menschen genutzt. Am Dienstag den 07. April 2020 wird das europaübergreifende Projekt PEPP-PT vorgestellt, das ggf. bereits ab dem 15. April als Basis-Software für sogenannte Tracing-Apps genutzt werden könnte.

Mithilfe einer ähnlichen App soll es bereits asiatischen Ländern wie Taiwan und Südkorea gelungen sein, eine Verbreitung des Virus weitestgehend einzudämmen. Wäre dies also auch für Deutschland und Europa eine praktikable Möglichkeit und könnte ggf. dazu führen, Ausgangssperren aufzuheben und das Wirtschaftsleben schneller wieder in Gang zu bringen? Viele medizinische Experten, darunter auch Deutschlands bekanntester Virologe Prof. Dr. Christian Drosten, beantworten die Frage der Wirksamkeit mit Blick auf asiatische Vorbildländer mit einem klaren Ja. Aus rechtlicher Sicht muss die Antwort lauten: Es kommt darauf an.

Bei der Frage zur Zulässigkeit einer Corona-App, die unweigerlich Daten von Privatpersonen abrufen müsste, kommt es auf eine sorgfältige Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen an. Auf der einen Seite steht der Gesundheitsschutz als ein Interesse der Allgemeinheit: Eine App soll ermöglichen, Hochrisikokontakte eines Corona-Infizierten schnellstmöglich zu benachrichtigen, sodass sich diese in Quarantäne begeben und weitere Ansteckungen verhindern können. Die Ansteckungskurve würde weiter abgeflacht. Dem gegenüber stehen die Freiheitsrechte einzelner, größtenteils gesunder Personen. Inwieweit darf zum Schutz von Leben und Gesundheit – einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates – in das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden?

Ausfluss des Abwägungsprozesses zwischen Allgemeininteresse und individuellen Freiheitsrechten ist unter anderem das Datenschutzrecht. Hiernach wird die Nutzung personenbezogener Daten (deren Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedingt ist) nur unter konkret festgelegten Voraussetzungen ermöglicht. Ob die Bedingungen für einen Eingriff erfüllt sind, ist für jeden Einzelfall, somit auch für den „Corona-Fall“, gesondert zu entscheiden. Damit kommt es schwerpunktmäßig darauf an, wie eine Corona-App ausgestaltet wäre, insbesondere welche personenbezogenen Daten benötigt würden.

Der Vorsitzende des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) nennt hier fünf eher abstrakte Bedingungen: Eine Corona-App müsse freiwillig, geeignet, nötig, verhältnismäßig und die Speicherung der Daten zeitlich befristet sein.

Auch das Gesetz hat keine konkrete Antwort: Art. 6 Abs. 1 lit. f der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt grundsätzlich die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten, die „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind“ – jedoch nur solange die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Auch hier also erneut der Hinweis auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung.

In einem offiziellen Statement zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Corona hat sich das European Data Protection Board dahingehend geäußert, dass Einschränkungen des Datenschutzes zum Zweck des Gesundheitsschutzes generell möglich seien. Es müsse jedoch auch in Extremsituationen wie der aktuellen, stets das mildeste Mittel gewählt werden. In Bezug auf die Entwicklung einer Corona-App hieße das konkret: Bevor Verkehrs-, Standort- und Kontaktdaten von Individuen gesammelt würden – wie es teilweise im Rahmen eines „mobile tracking“ in China geschieht– sollten Wege gesucht werden, Daten in anonymer Weise zu erfassen.

Schließlich ist es für die Eindämmung des Virus nicht wichtig, wo sich einer Erkrankter aufgehalten hat. Auch muss keine dritte Person wissen, mit wem genau Kontakt bestand. Entscheidend ist allein, dass die Kontaktpersonen selbst wüssten, dass (irgendeine) Person, mit der sie Kontakt hatten, sie möglicherweise angesteckt haben könnte, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diesen Ansatz verfolgt auch das Projekt Pepp-PT (Pan European Privacy Protection Proximity Tracing), das in Zusammenarbeit eines paneuropäischen Teams aus rund 130 Mitarbeitern aus 17 Institutionen wie dem Fraunhofer Heinrich-Hertz-Zentrum Berlin und er Technischen Universität Dresden einen Gegenentwurf zu den in Asien genutzten Tracking-Technologien entwickelt. Über eine spezielle Bluetooth-Technologie soll in anonymisierter Weise („Temp-IDs“) gespeichert werden, wenn naher Kontakt zu anderen Personen bestand. Im Falle einer amtlich bestätigten Infektion und bei Einwilligung des Erkrankten, werden die Kontaktpersonen anhand der anonymen Temp-ID benachrichtigt, dass sie sich (irgendwann und egal wo) in der Nähe (irgend-) einer infizierten Person aufgehalten haben. Eine Nutzung der App wäre absolut freiwillig. Standortdaten, Bewegungsprofile oder Kontaktinformationen sollen nicht erhoben werden. Die Projektentwicklung sei zudem vom Bundedatenschutzbeauftragten, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Robert-Koch-Institut begleitet worden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ein vielversprechender Ansatz.

Hält diese App was sie verspricht – Infektionsschutz unter Einhaltung der strengen europäischen Datenschutzregeln– könnte hiermit neben der Wirksamkeit einer solchen Technologie auch der Rechtmäßigkeit genüge getan sein. Insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung anderer Freiheitsrechte wie der Bewegungs- oder wirtschaftlichen Freiheit, wäre eine dahingehende Entwicklung wünschenswert. Ob die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten würden, kann jedoch erst bei Fertigstellung der angekündigten App mit Sicherheit beantwortet werden.

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