Corona-Sonderzahlungen bis zu EUR 1.500 steuerfrei

20. April 2020

Kurz vor den Osterfeiertagen hat das Bundesfinanzministerium den Weg für steuerfreie Sonderzahlungen geebnet. Anlässlich der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern jetzt bis zum Ende des Jahres Sonderleistungen von bis zu EUR 1.500 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren.

In der krisengeprägten Wirtschaftslage haben vor allem Unternehmen in systemrelevanten Branchen ihren Mitarbeitern außerplanmäßige Sonderzahlungen in Aussicht gestellt. Mit ihnen wollen die Arbeitgeber die besonderen Leistungen ihrer Mitarbeiter anerkennen und ihre Wertschätzung zum Ausdruck bringen.

Diesem Vorhaben will sich die Regierung anschließen. Bereits am 3. April hatte Bundesfinanzminister Scholz im Rahmen einer Pressemitteilung Steuerbefreiungen zugesagt. Von ihnen soll ein politisches Signal ausgehen. Den in der Krise arbeitenden Menschen seien nicht nur „freundliche Worte an der Ladentheke“ und „Beifall für das medizinische Personal“ entgegenzubringen. Sie sollten auch in finanzieller Hinsicht profitieren, indem Sonderleistungen der Arbeitgeber 1:1 an sie weitergeben werden.

I. Erlass zur Steuerfreiheit

Am 9. April hat das Bundesfinanzministerium die Steuererleichterung durch Erlass via E-Mail angeordnet. Die Steuerfreiheit knüpft an § 3 Nr. 11 EStG an. Die zugrundeliegende Norm erlaubt die Beihilfe und Unterstützung in Form von Steuerbefreiungen, wenn ein sie rechtfertigender Anlass vorliegt (vgl. R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR). Das Bundesfinanzministerium sieht einen solchen Anlass „aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise“ vorliegen.

Die Steuererleichterungen sollen deshalb gelten, wenn:

  • Der Arbeitgeber Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu einer Grenze von EUR 1.500
  • im Zeitraum vom 1.März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt
  • und die Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Die weiteren Voraussetzungen zu § 3 Nr. 11 EstG, die sich aus der Lohnsteuerrichtlinien ergeben (R 3.11 Abs. 2 Nr. 1-3 LStR), müssen nicht erfüllt sein. Die steuerfreien Beiträge sind lediglich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Weitere Steuerbefreiungen bleiben unberührt und können neben der Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen in Anspruch genommen werden.

Die Corona-Sonderzahlungen unterliegen auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt, wie beispielsweis Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld. Das bedeutet, sie heben auch nicht den Steuersatz des Arbeitnehmers und führen somit nicht zu einer versteckten steuerlichen Mehrbelastung.

Im Rahmen seiner Pressemitteilung hat Bundesfinanzminister Scholz zudem angekündigt, dass für Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen sollen.

II. Sonderzahlungen bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Es ist nicht ganz naheliegend, dass Arbeitgeber Kurzarbeit einführen und gleichzeitig eine Sonderzahlung ausschütten wollen. Sollte dennoch eine Sonderzahlung innerhalb einer Kurzarbeitsphase geplant sein, so sind vorab etwaige Folgen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu prüfen. Eine öffentliche Stellungnahme zur Auswirkung von Corona-Sonderzahlungen auf das Kurzarbeitergeld liegt noch nicht vor.

Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte eine Corona-Sonderzahlung jedoch als einmalige Entgeltzahlung nach § 106 Abs. 1 S. 4 SGB III einzustufen sein und sich damit nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes niederschlagen bzw. als nicht beitragspflichtige Leistung erst gar kein berücksichtigungsfähiges „Ist-Entgelt“ im Sinne der Vorschrift darstellen.

Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn die Sonderzahlung neben der Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer sollte zusammen mit etwaigen Aufstockungen insgesamt nicht bessergestellt werden, als er ohne Kurzarbeit stünde. Es gibt Stimmen, die in diesem Fall einen Entgeltausfall auf Seiten des Arbeitnehmers verneinen und damit die Gewährung von Kurzarbeitergeld ablehnen. In diesem Fall würde die gut gemeinte Sonderzuwendung in den unbeabsichtigten Wegfall von Kurzarbeitergeld umschlagen. Arbeitgeber können dieses Problem umgehen, indem sie die Kurzarbeitsphase abwarten und die Sonderzahlung im Anschluss (jedoch noch im laufenden Kalenderjahr) auszahlen.

III. Keine steuerfreie Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Zuletzt ist zu beachten, dass sich die Steuerbefreiung ausdrücklich nicht auf arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bezieht. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind nicht von ihr erfasst. Die Sonderzahlung stellt also kein Instrument dar, um durch die Hintertür eine steuerbefreite Aufstockung zum Kurzarbeitergeld vorzunehmen.

IV. Fazit

Die Möglichkeit einer steuer- und sozialbeitragsfreien Sonderzahlung ist begrüßenswert. Mit ihr können Arbeitgeber ein Zeichen der Anerkennung für besonderes Engagement in Zeiten der Krise setzen. Besonders hinschauen sollten Arbeitgeber jedoch, wenn sie die Sonderzahlung in Phasen der Kurzarbeit ausschütten wollen.

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