Bei WEG Bestellung des Verwalters und Wirtschaftsplan auch ohne Eigentümerversammlung weiter gültig

01. April 2020

Das Maßnahmenbündel zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie, das vergangene Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, sieht auch Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vor.

Hintergrund war, dass die jährlich vorgeschriebenen Eigentümerversammlungen zurzeit aufgrund der zur Eindämmung der Pandemie verhängten Kontaktsperren nicht stattfinden können. Da die Bestellung des WEG-Verwalters aber gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG auch durch Zeitablauf endet und für die Neubestellung eine Eigentümerversammlung erforderlich ist, hätte vielen Eigentümergemeinschaften der Verlust des Verwalters gedroht. In der Praxis ist eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr handlungsfähig.

Amtszeit des bisherigen Verwalters verlängert sich

Die neue Regelung sieht nun vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis auf Weiteres im Amt bleibt, also bis er abberufen oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Sollten dringend notwendige, unaufschiebbare Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sein, kann der Verwalter – wie auch schon nach bisheriger Rechtslage – diese dann auch ohne vorherige Einberufung der Eigentümerversammlung durchführen (lassen).

Wirtschaftsplan gilt fort

Außerdem bestand die Gefahr, dass ohne Einberufung der Eigentümerversammlung und Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht sichergestellt wäre. Deshalb gilt nach der neuen Regelung der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fort.

Online-Versammlung nicht möglich

Das Gesetz sieht also weiterhin Präsenz-Versammlungen vor und regelt nur für den Fall, dass diese nicht durchgeführt werden können, das Weitergelten der Bestellung des Verwalters und des Wirtschaftsplans. Eine online-Versammlung der Wohnungseigentümer wird hingegen gesetzlich nicht eingeführt. Denkbar ist aber, dass die Wohnungseigentümer in Video- oder Telefonkonferenzen Beschlüsse vorbereiten, die dann im schriftlichen Beschlussverfahren von allen Eigentümern einstimmig gefasst werden.

Ansonsten sollte die eigentlich vorgesehene Eigentümerversammlung einberufen werden, sobald die Beschränkungen entfallen.

Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Spätestens dann muss auch der neue Verwalter bestellt worden sein.

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