HR.Law

Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaub muss berücksichtigt werden!

14. January 2022

Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung zur Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen im Manteltarifvertrag für Zeitarbeit unionsrechtswidrig ist.

Nach der Regelung des Manteltarifvertrags werden Mehrarbeitszuschläge nur für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit 23 Arbeitstagen über 184 Stunden hinausgehen.

Dabei wurden nur tatsächlich geleistete Stunden berücksichtigt. Hatte ein Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat Urlaub genommen, wurde dies nicht berücksichtigt. Es zählten allein die tatsächlich geleisteten Stunden.

Der EuGH hat dazu in seinem jüngsten Urteil (13. Januar 2022 – C‑514/20) klargestellt:

  • Diese Regelung kann Arbeitnehmer faktisch davon abhalten, ihren gesetzlichen Mindesturlaub zu nehmen. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass sie weniger Mehrarbeitszuschläge erhalten, wenn sie Urlaub nehmen.
  • Dieser Mechanismus verstößt gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG). Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen dafür zutreffen, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Mindesturlaub erhalten.

Praxistipp:

  • Diese Aussagen des EuGH sind auch auf ähnliche Regelungen in anderen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen übertragbar!
  • Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen in ihren Tarif- und Arbeitsverträgen zu überprüfen!

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Author: Dr. Martina Berenbrinker

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