Corona-Pandemie - Konkrete Handlungsempfehlungen bei laufenden Vertragsbeziehungen

24. März 2020

Die Folgen der COVID-19-Pandemie sind für Unternehmen und Wirtschaftsbetriebe mehr und mehr belastend. Viele Unternehmen kämpfen mit Ausfällen erkrankter Mitarbeiter. Noch erheblicher sind jedoch zunehmend die mittelbaren Belastungen, die durch behördlich verfügte Betriebsschließungen entstehen, durch das Ausbleiben von Zulieferungen oder die „Stornierung“ von Aufträgen und Bestellungen auf Kundenseite. Kunden machen etwa geltend, dass ein eigener Betrieb geschlossen, ein Projekt gestoppt, eine geplante Veranstaltung abgesagt wurde, etwa aus gesundheitlichen Fürsorgeüberlegungen, auf behördliche Anordnung hin, auf behördliche Empfehlung oder aus eigenen rein wirtschaftlichen Zwängen. Oder aber auch deshalb, weil eine geplante Veranstaltung zwar zeitlich noch in der Zukunft liegt aber befürchtet wird, dass die gesundheitliche Lage sich nicht rechtzeitig gebessert haben werde und dann bei erst kurzfristiger Absage später weitere und tiefgreifendere Schäden und Haftungsfolgen drohen würden.

Aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse im Wirtschaftsleben können sich derzeit vielgestaltige Konstellationen ergeben, in denen ein Vertragsverhältnis entweder direkt oder indirekt von der COVID-19-Pandemie betroffen wird. Diese Fälle sind rechtlich selten gleich zu bewerten und die Frage der wirtschaftlichen Risikotragung, Verantwortung oder Haftung für die Nichterfüllung von Vertragspflichten kann unterschiedlich zu beantworten sein.

Der vorliegende Beitrag berücksichtigt die höchst verschiedenen Risiko- und Haftungslagen für Unternehmen in der gegenwärtigen Situation und gibt konkrete Empfehlungen für jetzt anstehende Entscheidungen, Maßnahmen und Kommunikationsweisen.

1. Was sollte Ihr Unternehmen jetzt tun?

Jedes Unternehmen sollte spätestens jetzt Maßnahmen treffen, um Auswirkungen durch COVID -19 zu minimieren und einen möglichst ungestörten Geschäftsablauf während der nächsten Zeit sicherzustellen. Daneben empfiehlt es sich, parallel eine Strategie für die Zeit nach COVID-19 zu entwickeln.

Nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung sowie der konkreten Situation im Einzelfall werden Unternehmen vermehrt mit den Themenbereichen höhere Gewalt beziehungsweise Force Majeure oder Unmöglichkeit konfrontiert sein. Hier gilt es, Vorsorge zu treffen, um im Ernstfall ausreichend vorbereitet zu sein. Wir empfehlen Ihnen insbesondere:

  • Seien Sie proaktiv – stellen Sie fest, auf welche vertraglichen Verpflichtungen sich COVID – 19 auswirken kann und wo Risiken für schwerwiegende Folgen liegen. Schätzen Sie den Umfang des Schadens, der Ihrem Unternehmen bei Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung drohen kann und berücksichtigen Sie Haftungsklauseln in bestehenden Verträgen.
  • Überwachen Sie Ihre eigene Lieferkette – treffen Sie Maßnahmen, um die eigene Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Suchen Sie hierfür z.B. nach alternativen Bezugsquellen und dokumentieren Sie getroffene Vereinbarungen.
  • Priorisieren Sie – wägen Sie ab, welche Verpflichtungen Ihr Unternehmen vorrangig zu erfüllen hat. Analysieren Sie hierfür die kommerzielle Situation Ihres Unternehmens und identifizieren Sie Ihre wichtigsten Vertragspartner.
  • Bereiten Sie sich auf den möglichen Ernstfall vor – überprüfen Sie, ob bestehende Verträge mit Ihren Geschäftspartnern Klauseln zu höherer Gewalt, bzw. Force-Majeure enthalten. Analysieren und unterscheiden Sie Ursache und Wirkung von einzelnen Maßnahmen der Vertragserfüllung oder deren Unterlassung. Klären Sie das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz, das für Verträge geltende Recht und den geltenden Gerichtsstand.
  • Kommunizieren Sie klar und zügig mit Ihren Vertragspartnern, weisen Sie auf Risiken einer ausbleibenden oder verzögerten Leistung hin, bieten Sie Möglichkeiten der Vertragsanpassung aktiv an.
  • Für den Fall, dass Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen können: Setzen Sie Fristen, wenn Leistungsverzögerungen eintreten und dokumentieren Sie penibel bereits eingetretene Schäden.

Sollte Ihr Unternehmen durch Auswirkungen von COVID – 19 außerstande sein, überhaupt, rechtzeitig oder ordnungsgemäß zu leisten, beachten Sie bitte insbesondere Folgendes:

  • Stellen Sie sicher, dass Sie im Ernstfall das Vorliegen von höherer Gewalt / Force Majeure oder Unmöglichkeit nachweisen können. Dokumentieren Sie hierfür insbesondere die exakten Umstände, die Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben (z.B. behördliche Anordnungen, Mitteilungen von Verspätungen oder Stornierungen).
  • Reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko weiter, indem Sie so früh wie möglich Kontakt mit Ihrem jeweils betroffenen Vertragspartner aufnehmen. So erhält dieser Gelegenheit, schadensabwendende oder -mindernde Maßnahmen vorzunehmen.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen

In vielen Verträgen sind Regelungen enthalten, die bei Vorliegen von höherer Gewalt / Force Majeure rechtsfolgenseitig eine Lösung vom Vertrag vorsehen. Je nach Einzelfall kann diese Möglichkeit aber von weiteren Voraussetzungen abhängen, sodass sich eine genaue Prüfung des jeweiligen Regelwerks empfiehlt. Entscheidend ist daneben, ob tatbestandlich der Begriff höhere Gewalt / Force Majeure erfüllt ist. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls:

Ist der Begriff höhere Gewalt / Force Majeure im Vertrag geregelt, so ist nähere Prüfung geboten: nennt der Vertrag etwa Epidemien oder Quarantänemaßnahmen konkret als Fälle der höheren Gewalt oder Force Majeure, wird er auch direkte Verhaltensweisen vorgeben, die zu befolgen sind wenn eine solche Situation die Erfüllung von vertraglichen Pflichten beeinträchtigt.

Typischerweise geben solche Klauseln vor, dass die Parteien (gegebenenfalls nur vorübergehend) von ihrer Leistungspflicht befreit sind aber ihr Möglichstes tun müssen, Beeinträchtigungen der anderen Seite gering zu halten. Ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht greift regelmäßig erst nach einer gewissen Wartezeit und Schadensersatzansprüche werden nur dann ausgeschlossen sein, wenn alle Verhaltenspflichten beachtet wurden.

Ist zwar eine entsprechende Klausel im Vertrag enthalten aber nicht klar definiert, ob tatsächlich auch Epidemien oder Quarantänemaßnahmen unter den Begriff höhere Gewalt / Force Majeure fallen sollen, so ist die vertragliche Regelung auszulegen. Ist deutsches Recht anwendbar, lässt sich nach einschlägiger Rechtsprechung zur SARS-Epidemie aus dem Jahr 2003 in vielen Konstellationen vertreten, dass auch die Corona-Pandemie unter den Begriff der höheren Gewalt / Force Majeure fällt. Denn in der deutschen Rechtsprechung wird ein Fall von höherer Gewalt typischerweise dann angenommen, wenn „ein von außen kommendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ eintritt. Es kommt jedoch darauf an, wie die vertragliche Klausel formuliert ist. Bei entsprechend enger Formulierung kann es sein, dass dort aufgezählte Ereignisse abschließend gelten sollen und Konstellationen wie eine Epidemie, behördliche Quarantänemaßnahmen oder nur mittelbare Folgen einer solchen Konstellation gerade nicht als Fälle höherer Gewalt / Force Majeure anzuerkennen sind. In diesen Fällen muss auf das allgemeine deutsche Vertragsrecht zurückgegriffen werden.

Falls eine vertragliche Force-Majeure-Klausel nicht greift oder jedenfalls vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten gesetzliche Bestimmungen. Eine Vertragspartei wird nach deutschem Recht von ihrer Leistungspflicht frei, soweit ihr eine Leistung oder Teilleistung unmöglich wird, § 275 BGB. Das Vorliegen von Unmöglichkeit kann allerdings zu verneinen sein, wenn nur ein „lästiges“, wirtschaftlich „teuer abzuwendendes“ oder gar „temporäres“ Leistungshindernis vorliegt. Und die Konsequenzen einer angenommen (abschließenden) Unmöglichkeit sind wirtschaftlich oft unerwünscht, denn auch die Gegenseite wird in der Folge grundsätzlich von ihrer Leistungspflicht frei (muss beispielsweise nicht mehr zahlen).

Wenn nun etwa ein langfristiger Leistungsvertrag geschlossen wurde, wie beispielsweise der Jahresvertrag eines Fitnessstudios mit seinem sportlichen Kunden, und das Fitnessstudio auf behördlich Anordnung hin temporär schließen muss, kann die Zeit der Schließung gegebenenfalls als bloße „Unterbrechung“ der Vertragserfüllung verstanden werden, bei der die Leistungserbringung nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit noch „möglich“ bleibt und „nachgeholt“ werden kann.

Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kann anzunehmen sein, wobei deren Verhältnis zur Unmöglichkeit umstritten ist. Wird eine solche Störung bejaht, so kann eine Partei Anpassung des Vertrags fordern oder bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anpassung vom Vertrag zurücktreten, bzw. diesen kündigen.

Und bei internationalen Warenkäufen kommt unter Umständen UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung, das wiederum andere Wertungen und Folgen für ein bestehendes Vertragsverhältnis in Krisenzeiten bereithält.

3. Fazit

Die Tatsache, dass von einer Pandemie gesprochen wird führt jedenfalls noch nicht zwangsläufig zur Unmöglichkeit einer jeden vertraglichen Leistungspflicht, zur Nichterfüllbarkeit jeder Lieferbeziehung oder zur Berechtigung, jegliche Bestellung zu „stornieren“ und ein jedes Projekt „abzusagen“. Wenn ein Zulieferer zu spät oder gar nicht liefern kann, kann die Verpflichtung bestehen, alternative Lieferanten zu finden. Und es macht rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob ein Vertrag nicht bedient wird, weil ein Vertragspartner aus eigener gesundheitlicher Fürsorgeüberlegung von einer bestehenden Pflicht Abstand nehmen möchte oder etwa wegen ausbleibender Zulieferungen, wegen ausgefallener eigener Arbeitskräfte, wegen einer konkreten behördlichen Anordnung die den eigenen Betrieb direkt oder gar nur „indirekt“ betrifft oder vielleicht auch „nur“ wegen einer kaufmännischen Risikoabwägung und Planungsentscheidung für die kommenden Wochen und Monate.

Sämtliche denkbaren Konstellationen können rechtlich höchst unterschiedlich zu bewerten sein und vereinfachte Sichtweisen auf die derzeitige „Corona-Krise“ verbieten sich, wenn schwere wirtschaftliche Schäden für das eigenen Unternehmen begrenzt und abgewendet werden sollen. Ein strenges und sorgfältiges Vertrags- und Schadensmanagement unter Berücksichtigung der individuellen Konstellationen ist dringend geboten.

Und in fast allen Konstellationen wird nun eine wichtige Regel gelten: ein Vertragspartner einer bestehenden, verbindlichen Vertragsbeziehung muss die andere Partei über den Eintritt und die Dauer eines Ereignisses von höherer Gewalt oder des Wegfalls der Möglichkeit beziehungsweise Bereitschaft bestehende Vertragspflichten zu erfüllen, informieren. Wenn eine solche Information nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, also typischerweise „schnellstmöglich“ nach „Kenntniserlangung“ von den relevanten Umständen, haftet die betroffene Partei gegebenenfalls aufgrund verspäteter Anzeige für daraus resultierende Schäden.

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