Neue Anforderungen an Batteriehersteller

19. April 2024

Die ersten Regelungen der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 sind am 18.02.2024 in Kraft getreten. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über einige wichtige Neuerungen, die auf Hersteller von Gerätebatterien zukommen. Hersteller im Sinne der Batterieverordnung sind dabei Erzeuger, Einführer oder Händler von Batterien. Erfasst sind auch in Produkten verbaute Gerätebatterien.

I. Chronologie neuer Anforderungen

Für Hersteller treten in den kommenden Jahren zeitlich gestaffelt weitergehende batteriebezogene Pflichten in Kraft.

 

  1. Anforderungen ab dem 18.08.2024

    – Im Rahmen der Kennzeichnungspflichten sind wie bisher allgemeine Angaben wie Name, Handelsmarke, Postanschrift, Internetkontaktdaten, Modell- und Seriennummer, sowie CE-Kennzeichnung aufzudrucken. Zusätzlich sind eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beizulegen.
    – Bei einem Massenanteil von Blei über 0,01 % besteht ein Verkehrsverbot. Bisher bestanden solche batteriespezifischen Grenzwerte nur für Cadmium und Quecksilber.
    – Die Umsetzung der Vorgaben ist im Konformitätsbewertungsverfahren und der Konformitätserklärung abzubilden.
  2. Anforderungen ab dem 18.08.2025

    – Zur Kontrolle der Bewirtschaftung von Altbatterien ist die Eintragung im Herstellerregister verpflichtend. Eine Registrierung ist in jedem Mitgliedstaat, in dem Batterien verkauft werden, notwendig.
    – Hersteller müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem Batterien verkauft werden und in dem keine Niederlassung besteht, einen Bevollmächtigten für die Pflichten im Umgang mit Altbatterien benennen.
    – Mit der Erfüllung der Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung für Altbatterien können zugelassene Organisationen beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten können die Beauftragung einer Organisation verbindlich vorschreiben. Die Einrichtung von Sammelstellen, vorgeschriebener Sammelquoten und die jährliche Berichterstattung an die zuständige Behörde müssen gewährleistet sein.
  3. Anforderungen ab dem 18.08.2026

    – Weitere Informations- und Kennzeichnungspflichten betreffen Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, insbesondere gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, kritische Rohstoffe mit einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % und das zu verwendende Feuerlöschmittel.
    – Nicht wiederaufladbare Batterien müssen eine Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ aufweisen.
    – Die Informationen und Kennzeichnungen sind auf der Batterie selbst aufzudrucken oder einzugravieren. Nur falls dies aufgrund von Art und Größe der Batterie nicht möglich ist, können sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.
  4. Anforderungen ab dem 18.02.2027

    – Aufdruck eines QR-Codes auf der Batterie erforderlich. Dieser gewährt Zugriff auf die bereits an- und aufzubringenden Informationen und Kennzeichnungen, die Konformitätserklärung und Informationen zur Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien.
    – Produkte, in denen Batterien enthalten sind, sind so zu konzipieren, dass die Batterie für den Nutzer mit handelsüblichem Werkzeug leicht auszutauschen ist.
    – Ersatzbatterien müssen für mindestens fünf Jahre ab Inverkehrbringen des Batteriemodells zu einem angemessenen Preis erhältlich sein.
    – Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen Informationen zu Verwendung, Entfernung und Austausch der Batterie enthalten und online abrufbar sein.
  5. Anforderungen ab dem 18.08.2028

    – Für wiederaufladbare Batterien werden durch delegierten Rechtsakt der EU-Kommission Mindestwerte festgelegt. Die EU-Kommission hat diesen Rechtsakt bis zum 18.08.2027 zu erlassen. Hiervon erfasste Parameter sind: Bemessungskapazität, Ladungshaltung, Rückgewinnung der Ladung, Lebensdauer der Ladungszyklen und Leckagewiderstand.
II. Fazit

Die Batterieverordnung stellt eine Vielzahl neuer Anforderungen an Gerätebatterien, insbesondere hinsichtlich Produktion, Kennzeichnung und Verkauf sowie Entsorgung. Die Einführung des QR-Codes soll zu mehr Transparenz für Verbraucher beitragen. Durch die Regelungen zur Entsorgung und besonderer Berücksichtigung wiederaufladbarer Gerätebatterien nimmt die Union einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft vor. Unternehmen können sich durch die zeitliche Staffelung schrittweise auf die Änderungen einstellen und ihre Produkte schon frühzeitig an die neuen Anforderungen anpassen.

Autor und Autorin:
Dr. Friedrich Gebert und Clara Schmidt

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