HR.Law

Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassung

13. September 2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 (1 ABR 21/22, Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht) entschieden:

  • Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht in Bezug auf die Einführung einer (elektronischen) Arbeitszeiterfassung.
  • Er kann die Einführung daher auch nicht in der Einigungsstelle erzwingen.

Diese Entscheidung überrascht in der Sachen nicht und ist zu begrüßen.

Aber die Begründung dafür hat es in sich und kann weitreichende Folgen für Unternehmen in Bezug auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung haben.

Denn laut BAG besteht ein Initiativrecht des Betriebsrat deshalb nicht, weil

  • der Arbeitgeber bereits nach dem Gesetz verpflichtet sei, ein System einzuführen, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
  • So wird die Vorsitzende des Senats und gleichzeitig Präsidentin des BAG, Inken Gallner, mit folgender Aussage zitiert:

Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“.

  • Das BAG setzt damit ein deutliches Zeichen in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes, während die Bundesregierung noch daran arbeitet, die Vorgaben des EuGH aus dem Jahr 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.

Es bleibt spannend, ob die Entscheidungsgründe nähere Informationen in Bezug auf die Art und Weise der Erfassung enthalten werden. Bis dahin heißt es erst einmal abwarten.

 

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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