HR.Law

Dürfen Hunde mit ins Büro gebracht werden?

14. April 2021

Seit Lockdown, Homeoffice, Ausgangssperre und Kontaktverbot haben viele Menschen einen Hund als Seelentröster.

Langsam geht es aber für viele Beschäftigte – jedenfalls tageweise – wieder zurück ins Büro. Gerne möchten sie nun ihren Seelentröster genau dorthin mitnehmen und auch weiterhin die Zweisamkeit genießen.

Viele Arbeitgeber fragen sich daher:

  • Muss ich erlauben, dass Hunde mit ins Büro kommen?
  • Muss ich den Betriebsrat mit einbeziehen?
  • Bin ich an meine Entscheidung für immer gebunden?

ES GILT:
Beschäftigte haben grundsätzlich KEINEN Anspruch, ihren Hund mit ins Büro zu bringen.

Arbeitgeber haben das Hausrecht und entscheiden darüber, wer Zutritt hat und wer nicht.

Auch das Direktionsrecht (§ 106 GewO) umfasst die Entscheidung, ob Hunde mitgebracht werden dürfen oder nicht.

Arbeitgeber können Ihre Entscheidung auch wieder ändern. ABER: Sie brauchen dafür einen berechtigten Anlass. Etwa, wenn die Hunde den betrieblichen Ablauf stören. Oder wenn andere Beschäftigte Angst oder eine Allergie haben.

Ob der Betriebsrat mit einzubeziehen ist, ist umstritten. Die Autorin meint aber: NEIN. Denn:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich nur auf die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten.

Hier geht es aber – jedenfalls auch – um das Verhalten der Hunde. Sie verhalten sich nicht immer so, wie es ihnen gesagt wird: man denke nur an ständiges lautes Bellen, Rumrennen, knurrende oder bissige Hunde.

Außerdem gilt: Bei einer Konkretisierung der Arbeitspflicht besteht kein Mitbestimmungsrecht. Auch dann, wenn diese nur überwiegt.

Die Autorin meint: vorliegend überwiegt die Konkretisierung der Arbeitspflicht. Ein Hund muss gefüttert werden und Gassi gehen. Während dieser Zeit können die Beschäftigten ihre Arbeit nicht ausüben.

Die Autorin meint: ein generelles Hundeverbot ist vergleichbar mit dem vollständigen Verbot einer Privatnutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit. Das ist nicht mitbestimmt, weil bei einer aktiven Privatnutzung die Arbeit betroffen ist, sie kann nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

Anders ist dies, wenn das Mitbringen von Hunden nicht generell verboten, sondern näher ausgestalten wird. Etwa, dass nur bestimmte Hunde mitgebracht werden oder sich Hunde nur an bestimmten Orten aufhalten dürfen. Dann wäre der Betriebsrat mit einzubeziehen.

Gut zu wissen:

Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Mitnahme eines Hundes bestehen, wenn

  • es sich um einen Blindenhund handelt oder
  • einzelne Beschäftigte schon ihren Hund mitbringen dürfen. Dann ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten! Es braucht also einen sachlichen Grund, um einen Hund zu verbieten, einen anderen aber zu erlauben. Diese kann etwa sein, wenn Beschäftigte sich vor einem Hund fürchten, vor einem anderen aber nicht.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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