Sondernewsletter: Worauf müssen sich Unternehmen bei der sog. Whistlerblower-Richtlinie einstellen?

08. März 2019

Die sogenannte Whistleblower-Richtlinie wird derzeit in den Medien heiß diskutiert – aber worum geht es dabei eigentlich und worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Cambridge Analytica, Panama Papers, Dieselgate, Luxleaks – illegales Geschäftsgebaren von Unternehmen wird in vielen Fällen erst durch Whistleblower ans Licht gebracht. Von der Öffentlichkeit als Helden gefeiert, werden sie von der Justiz dabei meist als Straftäter behandelt. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben deshalb bereits 2018 einen Richtlinienvorschlag[1] auf den Weg gebracht, mit dem sie Whistleblower in Zukunft EU-weit vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen wollen, die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endet im Mai 2021. Ein besserer Schutz für Hinweisgeber wird auch im neuen Geschäftsgeheimnisgesetz verankert sein, das noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet wird, auch hierfür gab es zwingende Vorgaben vom EU-Gesetzgeber[2].

Gegen einige Reformen wehrt sich die deutsche Bundesregierung vehement, es ist also momentan noch offen, welche konkreten Änderungen schließlich auf den Weg gebracht werden. Allen Unternehmen, die bereits ein Hinweisgebersystem implementiert haben oder dies im Zuge erforderlicher Compliance Maßnahmen planen, empfehlen wir aber unbedingt, die neuen Anforderungen zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

  • Obligatorisches Hinweisgebersystem

Alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR sollen verpflichtet werden, ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einzuführen. Landes- und Regionalverwaltungen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind ebenso in der Pflicht.

  • Feste Vorgaben für Hinweisgebersysteme

Hinweisgebern sollen künftig drei gleichrangige Meldewege offen stehen, (i) Meldungen an das interne System; (ii) Meldungen an die zuständigen Behörden, wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht geeignet sind (etwa wenn dadurch die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen der zuständigen Behörden gefährdet werden könnte); (iii) Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien, wenn vorherige Meldungen ergebnislos waren oder wenn sonst eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht.

Das interne Meldeverfahren muss klare Kanäle innerhalb und außerhalb der Organisation schaffen, um für den Hinweisgeber Vertraulichkeit zu wahren. Hinweise müssen innerhalb eines festen Zeitraums von drei Monaten bearbeitet werden.

  • Legales Whistleblowing

Hinweise zum Schutz eines berechtigten Interesses, wie etwa des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, sollen nicht widerrechtlich oder strafbar sein, auch wenn der Hinweisgeber eine vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt oder geschützte Geschäftsgeheimnisse offenbart.

  • Wirksamer Schutz vor Repressalien

Wenn ein Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen erleidet oder auf andere Art benachteiligt wird, soll er Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Abhilfemaßnahmen erhalten. Vorgesehen ist auch eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Hinweisgebers. Demnach stehen künftig die von der Meldung betroffenen Person oder Organisationen aktiv in der Pflicht nachzuweisen, dass in Folge der Meldung keine unzulässigen Maßnahmen ergriffen wurden. In Gerichtsverfahren sollen Hinweisgeber von einer etwaigen Haftung für das Offenlegen von Informationen befreit werden.

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Sina Janke
Rechtsanwältin
Commercial/Compliance
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[1] COM(2018) 218 final.
[2] In der sogenannten Geschäftsgeheimnisrichtlinie, EU Richtlinie 2016/943.

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