EuGH-Verhandlung zum EU-US Privacy Shield am 1. und 2. Juli 2019 in Luxemburg

12. Juli 2019

Als Nachfolger des vom EuGH im Jahre 2015 für unwirksam erklärten Safe Harbor Abkommens bildet inzwischen der EU-US Privacy Shield eine der wichtigsten Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA.

Am 1. und 2. Juli 2019 hat nun der EuGH die mündliche Verhandlung im Rechtstreit (Az. T-738/16) über das EU-US Privacy Shield durchgeführt.

Die französische NGO „La Quadrature du Net“ hatte bereits kurz nach Inkrafttreten des EU-US Privacy Shields gemeinsam mit zwei weiteren französischen Organisationen am 25. Oktober 2016 Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht.

Sie kritisierten den Privacy Shield als zur Sicherung eines angemessenen Datenschutzniveaus in den USA nicht ausreichend und begehrten die Feststellung der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250).

Die Klägerinnen machten in vier Klagegründen Verstöße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend:

  1. Anlassunabhängigkeit der von der US-amerikanischen Regelung gestatteten Datenerhebungen,
  2. kein den EU-Standards gleichwertiges Schutzniveau der Grundrechte, da Datenverarbeitung in den USA nicht auf das absolut Notwendige begrenzt sei,
  3. Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs in der US-amerikanischen Regelung,
  4. kein den EU-Standards gleichwertiges Schutzniveau der Grundrechte, da keine unabhängige Kontrolle in den USA vorgesehen sei.

Auf der Gegenseite setzen sich u. a. große Firmen wie Microsoft, aber auch Vertretungen der Regierungen aus Großbritannien, Frankreich und Deutschland für das Abkommen ein.

Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Da ein großer Teil der Datenverarbeitung zwischen den USA und der EU über den Privacy Shield laufen und nicht über die EU-Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules oder eine ausdrückliche Einwilligungserklärung, hätte ein Erfolg der Klage weitreichende Folgen für den internationalen Datenverkehr.

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