Regulatory

Das Solarpaket I bringt Erleichterungen für Solarparks

21. May 2024

Am 16.05.2024 ist nach langem politischem Streit endlich das Solarpaket I in Kraft getreten. Es enthält Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die den Ausbau von Photovoltaik deutlich vereinfachen und damit einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Dieser Beitrag soll einen Überblick über einige der konkreten Auswirkungen für die Praxis geben.

I. Freiflächen-PV
  1. Duldungspflicht für Leitungsverlegung (nur) auf öffentlichen Grundstücken
    Der neue § 11a EEG sieht für öffentliche Eigentümer und Pächter von Grundstücken die Pflicht zur Duldung der Verlegung und des Betriebs von Anschlussleitungen vor. Die Duldungspflicht gilt bis 48 Monate nach der Außerbetriebnahme der Leitungen. Im Gegenzug ist eine einmalige Zahlung iHv. 5 % des Verkehrswerts der Fläche des Schutzstreifens zu zahlen. Die Regelung betrifft nur Grundstücke in öffentlicher Hand, im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf, der eine Duldungspflicht für alle Grundstückseigentümer und Nutzer vorgesehen hatte. Bei der öffentlichen Hand bestand nach der Rechtsprechung auch schon vorher eine Duldungspflicht, die aber in der Praxis teilweise langwierig durchgesetzt werden musste. Die Klarstellung ist daher zu begrüßen. Auch die Regelung zur Höhe der zu zahlenden Entschädigung und die Dauer der Duldungspflicht wird den Ausbau von Solarparks in der Praxis vereinfachen. Zugleich bleibt der Abschluss eines Nutzungsvertrags weiterhin sinnvoll, um Nutzungsumfang, Entschädigungshöhe und Laufzeit rechtssicher zu regeln.
  2. Vereinfachte Beteiligung von Gemeinden
    Nach dem neu gefassten § 6 Abs. 4 EEG wird es Solarparkbetreibern und Gemeinden nunmehr möglich sein, Beteiligungsverträge auch in elektronischer Form abzuschließen. Außerdem wird klargestellt, dass Vereinbarungen über Zuwendungen ab dem Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB möglich sind. Sofern bei im Außenbereich privilegierten Anlagen, beispielsweise im 200m-Korridor entlang von Autobahnen oder Schienen, kein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich ist, ist eine Beteiligung also ohne zeitliche Beschränkung möglich.
  3. Erhöhung der maximalen Fördermenge von 20 MW auf 50 MW
    Im Rahmen von EEG-Ausschreibungen war die Förderung bisher auf maximal 20 MW gedeckelt. Diese Fördermenge wird nun durch das Solarpaket I von 20 auf 50 MW erhöht (§§ 37 Abs. 3, 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG). Die maximale Fördermenge bedeutet dabei keinen gänzlichen Ausschluss von größeren FFPVA, sondern führt dazu, dass für den die maximale Fördermenge überschreitenden Teil keine Förderung gezahlt wird. Damit sind also pro Anlage bsi zu 50 MW förderfähig.
II. Aufdach-PV

Aufhebung der Direktvermarktungspflicht für Anlagen über 100 kW: Bis jetzt waren Anlagen bei einer Leistung über 100 kW zu einer Direktvermarktung des überschüssigen Stroms verpflichtet, § 21 Abs. 1 EEG a.F. Das setzte bisher den Fehlanreiz, strategisch unter einer Leistung von 100 kW zu bleiben. Diese Direktvermarktungspflicht entfällt nun. De Überschussmenge kann ohne Direktvermarktungskosten an Netzbetreiber weitergegeben werden, wird dabei allerdings nicht vergütet. Das ist vor allem für Anlagen mit hohem Eigenverbrauch interessant.

III. Andere Formen von PV-Anlagen

Innovative Flächennutzungskonzepte wie Agri-PV (also PV-Anlagen neben einer landwirtschaftlichen Nutzung) oder schwimmende PV-Anlagen sollen künftig durch eine Reform des Zuschlagsystems für die Förderung individuell bewertet werden. Nach der aktuellen Rechtslage müssen solche Anlagen wie Freiflächenanlagen ein Zuschlagsystem durchlaufen, bei dem die innovativen Konzepte aufgrund der oftmals größeren Effizienz der Freiflächenanlagen nur selten bezuschlagt wurden. Nun legt der neue § 37d EEG fest, dass das Zuschlagverfahren für solche Konzepte in Zukunft individuell erfolgen soll, es wird damit eine Art „Sonderkategorie“ geschaffen. Dann könnte eine Chance für Unternehmen bestehen.

VI. Conclusion

Mit dem Solarpaket I wird der Ausbau von Solarparks an vielen Stellen vereinfacht, der „große Wurf“ ist es aber nicht. Wir sind gespannt, ob das noch folgende Solarpaket II größere Neuerungen mit sich bringt.

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