Betriebsversammlungen und Einigungsstellen sind wieder virtuell möglich!
Betriebsversammlungen und Einigungsstellen sind wieder virtuell möglich!
13. December 2021
Durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (BT Drs. 20/188) wurde im Schatten der ab dem 15. März 2022 geltenden Teilimpfpflicht für die Gesundheitsbranche (z.B. für Krankenhäuser und Altenheime) auch der § 129 BetrVG (teilweise) wiederbelebt.
Bis zum Ablauf des 19. März 2022 gilt:
Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen dürfen mittels Videokonferenz abgehalten werden.
Sitzungen und Beschlussfassung von Einigungsstellen dürfen mittels Videokonferenz abgehalten werden. Die Teilnehmer müssen ihre Anwesenheit dem Vorsitzenden gegenüber in Textform bestätigen.
Aufzeichnungen sind in beiden Fällen unzulässig.
Es muss in beiden Fällen sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Sitzungen erlangen.
Das kann durch technische Maßnahmen, die Nutzung eines nichtöffentlichen Raums oder durch eine entsprechende Versicherung der Teilnehmer zu Protokoll erfolgen.
Betritt eine nicht teilnahmeberechtigte Person den Raum, muss darüber unverzüglich informiert werden.
Der Bundestag kann diese Regelungen durch Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Nicht wieder belebt wurde die Möglichkeit nach § 129 BetrVG i.F. bis zum 30. Juni 2021, Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz durchzuführen.
Wer aber befristet wieder mittels Videokonferenz Sitzungen abhalten darf: der Europäischer Betriebsrat, der SE-Betriebsrat, der SCE-Betriebsrat.
Aus der Begründung des Gesetzentwurfes wird deutlich, dass der Gesetzgeber gerade virtuelle Zusammenkünfte mit vielen Mitarbeitern – wie Betriebsversammlungen – ermöglichen wollte. Diese könnten in Anbetracht der hohen Inzidenzen und der niedrigen Impfquote nicht in Präsenz stattfinden.
Es ist allerdings nicht klar, warum die Videokonferenz nicht auch für Betriebsratssitzungen wieder eingeführt wurde. Auch hier kommt – je nach Größe des Betriebsrats – eine Vielzahl von Menschen zusammen. Auch hier entsteht also ein vermeidbares Infektionsrisiko.
Hier sollte also dringend nachgebessert werden!
Deutscher Bundestag PDF-Download
Autorin: Dr. Martina Berenbrinker
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