Neuer Entwurf bringt Handlungsbedarf für Unternehmen

Der „Widerrufs-
button“ kommt:
So einfach soll der Vertrags-
widerruf per Klick werden

05. Dezember 2025

Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – doch was, wenn man es sich anders überlegt? Künftig soll der Widerruf so einfach werden wie das Bestellen selbst. Die Regierung hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht vorsieht. Wir erklären, was dahintersteckt, wer betroffen ist und was Unternehmen jetzt wissen müssen.

I. Was ist der „Widerrufsbutton“?

Der Widerrufsbutton (laut Gesetzesentwurf „Widerrufsfunktion“) wird eine neue Funktion, mit der Verbraucher Online-Verträge direkt über die Website oder in der App eines Anbieters widerrufen können. Ein Klick soll genügen, um den Widerruf zu starten. Es mutet an, dass es Ähnlichkeiten zum seit einiger Zeit verpflichtenden Kündigungsbutton gibt, doch der Widerrufsbutton hat weitaus mehr Umsetzungshürden.

II. Warum wird der Button eingeführt?

Aktuell ist der Widerruf eines online abgeschlossenen Vertrages oft umständlich. Viele Verbraucher müssen erst E-Mails schreiben, Formulare ausfüllen oder Briefe verschicken, um eine Widerrufserklärung wirksam abzugeben. Das führt bei Verbrauchern teils zu Fehlern oder Verwirrung. Ganz zu schweigen von Fristversäumnissen aufgrund von fehlerhaften Übertragungen der Widerrufserklärung oder langen Postlaufzeiten. Mit dem neuen Button soll das Widerrufen so einfach werden wie der Kauf oder die Bestellung selbst: klar, schnell und transparent.

Manch einer wird einwenden, dass gerade bei der Bestellung in bestimmten Online-Shops die Warenrücksendung und damit die Widerrufserklärung bereits recht kundenfreundlich gestaltet ist. So reicht oft das einfache Zurücksenden der Waren, um vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Wozu also ein zusätzlicher Widerrufsbutton, dessen Einführung gerade für kleinere Anbieter mit viel Zeit und vor allem Kosten verbunden ist? Der Widerrufsbutton soll eine solche vergleichbar einfache Möglichkeit flächendeckend realisieren.

Was für Verbraucher als Erleichterung im Onlinegeschäft geplant ist, kann für Unternehmen zur Geduldsprobe werden. Um einen hektischen „Schnellschuss“ kurz vor dem Inkrafttreten zu vermeiden, sollten Unternehmen sich bereits jetzt mit der praktischen Umsetzung beschäftigen.

III. Ab wann gilt die neue Regelung?

Das Vorhaben setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 um, mit der die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) angepasst wurde. Geplant ist, dass die neuen Regelungen ab dem 19. Juni 2026 gelten.

IV. Wer ist betroffen?

Der Widerrufsbutton betrifft vor allem diejenigen, die Online-Verträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Also z. B.:

  • Betreiber von Online-Shops, auch App-Anbieter,
  • Betreiber von Buchungsportalen,
  • Dienstleister,
  • Anbieter von Finanzprodukten im Internet.

Kurz gesagt: Alle, die ihren Kunden online oder auch per App etwas verkaufen oder anbieten.

V. Gibt es Ausnahmen?

Ja. Es gibt Verträge, bei denen das Widerrufsrecht gar nicht gilt. Das sind beispielsweise Warenlieferungen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder personalisiert sind. Auch schnell verderbliche Waren oder aus Gründen von Hygiene und/oder Gesundheitsvorschriften versiegelte Waren, die nicht zur Rückgabe geeignet sind, können vom Widerrufsrecht ausgenommen sein. Hierüber muss jedoch im Vorfeld des Kaufes der Verbraucher durch den Anbieter informiert werden. In diesen Fällen ist auch kein Widerrufsbutton notwendig.

VI. Wie genau funktioniert der Widerruf per Klick?

Der neue § 356a BGB-E regelt das elektronische Widerrufsverfahren. Der Ablauf ist in drei Schritte unterteilt:

 

  1. Widerrufsbutton
    Auf der Website oder in der App gibt es einen gut sichtbaren Button mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Dieser muss über die gesamte Dauer der Widerrufsfrist auffindbar und nutzbar sein.
  2. Widerrufserklärung
    Nach Betätigung des Buttons „Vertrag widerrufen“ wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er seine zur Identifikation benötigten Angaben einträgt: Name, Bestell- oder Vertragsnummer, Kontaktdaten usw. Dieser Vorgang wird durch den Klick auf einen weiteren Button mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beendet. (Anmerkung: Die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Bezeichnung dieses zweiten Buttons ist etwas verwirrend, da der Verbraucher mit diesem zweiten „Klick“ lediglich das Absenden des Widerrufswunsches erklärt. Eine tatsächliche Bestätigung über die Wirksamkeit des Widerrufs ist damit nicht gemeint.)
    Da der Verbraucher die erforderlichen Informationen auf dieser Seite (persönliche Daten und Informationen zur vom Widerruf umfassten Bestellung bzw. Teilen davon) selbst einträgt, trägt er das Risiko fehlerhafter Daten, was zur Nicht-Zuordenbarkeit der Bestellung oder gar Unwirksamkeit des Widerrufs führen kann.
  3. Eingangsbestätigung
    Das Unternehmen sendet im Anschluss an diesen Vorgang unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger – meist E-Mail. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs (Datum und Uhrzeit) enthalten. Nicht jedoch sollte bereits die Wirksamkeit des Widerrufs bestätigt werden.
VII. Wie ist der Button zu gestalten?

Der Button muss leicht zu finden und deutlich erkennbar sein. Er darf also nicht im Kleingedruckten oder auf der Seite versteckt werden. Auch Pop-ups oder Log-ins sind nicht erlaubt. Zudem muss der Widerrufsbutton auf allen Seiten – also nicht nur auf der Startseite, sondern auch auf den Unterseiten – der Webseite verfügbar und anklickbar sein.

Er sollte klar sichtbar, am besten in einer auffälligen Farbe oder an einer gut erkennbaren Stelle, platziert werden. Eine klare, farblich vom Rest der Webseite oder anderen bestehenden Feldern abgesetzte Darstellung ist empfehlenswert. Für die Lesbarkeit ist zudem eine angemessene Schriftgröße der Beschriftung des Buttons erforderlich.

Auch müssen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), unter anderem, dass die Bedienung für Menschen mit Einschränkungen sowie mithilfe von assistierenden Technologien möglich sein muss, berücksichtigt werden.

Es empfiehlt sich, den Widerrufsbutton nicht unmittelbar in der Nähe des Kündigungsbuttons zu platzieren, um Verwechslungen zu vermeiden. Wer versehentlich auf den Kündigungsbutton statt auf den Widerrufsbutton klickt, landet schnell in langen Laufzeiten, obwohl ein Widerruf beabsichtigt war.

VIII. Braucht man ein Kundenkonto für den Widerruf?

Nein. Der Button muss ohne Login erreichbar sein. Kundinnen und Kunden aber auch Besucher müssen Verträge widerrufen können, ohne ein Konto angelegt zu haben.

IX. Was passiert, wenn ein Unternehmen keinen oder einen falschen Button anbietet?

Wer die Einführung des Widerrufsbuttons versäumt, riskiert hohe Bußgelder.

  • Für kleinere Unternehmen können es bis zu 50.000 Euro sein.
  • Für größere Unternehmen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.

Zudem kann sich das Widerrufsrecht verlängern, wenn Verbraucher nicht umfangreich über ihr Widerrufsrecht und die Möglichkeit der Nutzung eines Widerrufsbuttons informiert worden sind. Hier gilt daher besondere Vorsicht für Unternehmen.

X. Welche Herausforderungen bringt das für Unternehmen mit sich?

Die Idee klingt einfach, die Umsetzung ist es aber nicht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass:

  • der Button auf jeder einzelnen Seite ihres Webauftritts verfügbar ist,
  • dieser nur während der laufenden Widerrufsfrist (14 Tage ab Erhalt der Ware und Widerrufsbelehrung) sichtbar ist,
  • er fehlerfrei funktioniert,
  • die Bestätigung automatisch, umgehend und mit allen notwendigen Informationen verschickt wird.

Gerade bei Gastbestellungen oder bei anonymen Käufen kann der Punkt der Verfügbarkeit während der laufenden Widerrufsfrist technisch schwierig sein, da der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns hierbei schwer (bis gar nicht) zu berechnen ist. Auch stellt die Einführung eines solchen Buttons erhebliche technische Anforderungen, insbesondere an kleine Unternehmen, die es zwangsläufig zu überwinden gilt. Abgesehen von der technischen Umsetzung, gehen die Anpassungen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand einher.

XI. Was müssen Unternehmen außerdem beachten?

Auch Datenschutzaspekte könnten relevant werden, sofern diese in der Datenschutzerklärung noch nicht verankert sind. Wenn Kundinnen und Kunden den Widerruf absenden, werden persönliche Daten verarbeitet, etwa Name, E-Mail-Adresse und Vertragsdaten.

Diese Daten müssen sicher gespeichert werden. Ein Hinweis über die Verarbeitung der angegebenen Daten sollte in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden.

Weiterhin ist die Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich. Der Hinweis, dass die Widerrufserklärung auch online über den dafür vorgesehenen Button möglich ist, sollte zu den bestehenden Möglichkeiten des Widerrufsrechts aufgenommen werden.

XII. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Auch wenn das Gesetz erst 2026 gilt, sollten Unternehmen jetzt handeln. Das hilft, spätere Probleme zu vermeiden. Folgende Punkte sind jetzt wichtig:

 

  1. Technik prüfen: Ist die Website oder App bereit für einen Widerrufsbutton?
  2. Rechtstexte anpassen: Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung aktualisieren.
  3. Button gestalten und testen: Gut sichtbar, verständlich und leicht erreichbar.
  4. Prozesse festlegen: Wer prüft Widerrufe? Wie werden Bestätigungen verschickt?
  5. Früh starten: So bleibt genug Zeit für rechtliche und technische Anpassungen.
Fazit

Der neue Widerrufsbutton ist ein weiterer Schritt zu mehr Klarheit im Onlinehandel. Verbraucher bekommen eine einfache Möglichkeit, Verträge zu widerrufen. Unternehmen müssen technische, organisatorische und rechtlich Aspekte anpassen.
Wer frühzeitig mit der Umsetzung beginnt, kann rechtzeitig agieren, Bußgelder vermeiden und das Vertrauen seiner Kundinnen und Kunden stärken.

 

Autor und Autorin:
Friedrich Gebert und Janine Kutzner

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