HR.Law

Keine Gutschrift von Urlaub bei Quarantäneanordnung

30. Dezember 2021

Mit dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG)  – Entscheidung vom 13.12.2021 (2 Sa 488/21, PM: LAG Köln) – bestätigt nach dem LAG Düsseldorf ein weiteres LAG

  • es besteht kein Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs positiv auf das Corona-Virus getestet und aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne geschickt wird.
  • Grundsätzlich regelt § 9 BUrlG, dass Urlaubstage wieder gutzuschreiben sind, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird. Dies gilt aber nur, wenn die Krankheit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sind.
  • Eine behördliche Quarantäneanordnung stellt kein solches ärztliches Attest dar.
  • Zudem führt eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
  • § 9 BurlG ist auch nicht entsprechend anwendbar.

Ich halte die Entscheidung für richtig. Natürlich ist es für den betroffenen Arbeitnehmer ärgerlich, den geplanten und bewilligten Urlaub wegen der Quarantäneanordnung nicht wie geplant verbringen zu können. Dies rechtfertigt es aber nicht, das Risiko der Infektion auf den Arbeitgeber zu verlagern.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns kurz. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.