ARQIS für Modeschmuckhersteller erfolgreich vor Bundesarbeitsgericht

05. September 2016

ARQIS hat ein Modeschmuckunternehmen erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten. Der siebte Senat hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. (Az. 7 AZR 342/14)

Die Klägerin war für das Unternehmen zunächst als Heimarbeiterin tätig. Danach wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt. Der befristete Arbeitsvertrag wurde durch einen Ergänzungsvertrag noch einmal verlängert. Die Klägerin wollte nun feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung geendet hat.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist damit wirksam.

„Trotz des Umstandes, dass die Verbreitung der Heimarbeit im klassischen Sinne in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen ist, kommt dem Urteil in Zukunft möglicherweise wichtige Bedeutung zu“, erklärt Prozessvertreter und ARQIS-Partner Dr. Tobias Brors. „Es gibt schließlich immer mehr ‚Internetarbeiter‘ bzw. ‚Clickworker‘, die sich in einer ähnlichen Situation wie die klassischen Heimarbeiter befinden. Für Beschäftigungsmodelle dieser Art gelten oftmals keine arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, allerdings dürfte sich mit der Zeit Regelungsbedarf ergeben.“

Vertreter des Modeschmuckunternehmens

ARQIS Rechtsanwälte (Düsseldorf): Dr. Tobias Brors (Arbeitsrecht)

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