Newsletter Gesellschaftsrecht: Managerhaftpflicht muss keine Schäden nach Insolvenzreife abdecken

25. September 2018

In diesem Newsletter erklären die ARQIS-Partner Dr. Mirjam Boche und Johannes Landry, warum die Haftung der Geschäftsführer und Vorstände für Zahlungen nach der Insolvenzreife des Unternehmens in der D&O-Versicherung nicht versichert ist. Anlass ist ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

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Was bislang eine strittige Frage war, ist nun zulasten des persönlichen Risikos von leitenden Angestellten geklärt.

Im vorliegenden Fall ging es um insolvenzrechtswidrige Überweisungen, die die Geschäftsführerin einer GmbH ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter nahm sie erfolgreich in Anspruch und erwirkte ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin. Sie gab die Forderung an ihre Directors & Officers (D&O)-Versicherung weiter, die ihrer Ansicht nach auch für solche Haftungsansprüche generell aufzukommen habe. Der Versicherer war jedoch anderer Ansicht.

Im Berufungsverfahren der Geschäftsführerin gegen ihren D&O-Versicherer wiesen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf schließlich die Klage ab.

Eine D&O-Versicherung umfasse nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen.

Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Die D&O-Versicherung umfasse hingegen nur Vermögensschäden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Parteien könnten die Revision allerdings noch mit einer Nicht-Zulassungsbeschwerde durchsetzen.

Das Oberlandesgericht Celle hatte schon im Jahr 2016 eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Beschluss vom 1. April 2016 -8 W 20/16), welche durch das weitere Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf jetzt nicht mehr als „Einzelfall“ angesehen werden kann.

Haftungsfälle wegen der Zahlung nach der Insolvenzreife des Unternehmens können von der Versicherung gedeckt werden, sofern es eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt.

Es ist daher geboten als Vorstand, Geschäftsführer oder auch Aufsichtsrat eine bestehende D&O-Police genau auf die Regelung im Insolvenzfall zu prüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Bei Neuabschluss einer D&O Versicherung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife abgesichert ist.

Dr. Mirjam Boche
Dr. Mirjam Boche
Johannes Landry
Johannes Landry

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