Ohne Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit keine wirksame Massen-entlassungsanzeige? Kann das sein?
Ohne Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit keine wirksame Massen-entlassungsanzeige? Kann das sein?
03. January 2022
Genau diese Frage* hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Beschluss vom 27.01.2022 (6 AZR 155/21 (A), Pressemitteilung) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt.
Klar ist:
- Es wird nicht langweilig im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige.
- Massenentlassungen sind nach § 17 Abs. 1 KSchG anzuzeigen. Und zwar bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
- Dies soll die Agentur für Arbeit vorwarnen und die Weitervermittlung der Betroffenen erleichtern.
- In der Praxis ist das mit hohen Anforderungen verbunden.
- Eine korrekte Massenentlassungsanzeige bereitet Arbeitgebern häufig Schwierigkeiten.
- Mit erheblichen Konsequenzen: Eine unwirksame Massenentlassungsanzeige führt nach der Rechtsprechung des BAG zur Nichtigkeit der Kündigungen!
Möglicherweise kommt jetzt eine weitere Hürde dazu.
17 Abs. 2 KSchG sieht vor, dass der Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten hat über
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Gleichzeitig muss der Arbeitgeber auch die Agentur für Arbeit informieren (§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG). Er muss der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuleiten.
Aber was ist, wenn diese Zuleitung nicht erfolgt? Dies hängt von der Frage ab, ob § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG
- eine sanktionslose Nebenpflicht darstellt oder
- als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB anzusehen ist.
Hierüber hat nunmehr der EuGH zu entscheiden. Bis zu einer Entscheidung sind Arbeitgeber aber gut beraten,
- bei Massenentlassungen noch sorgfältiger zu arbeiten,
- stets auch an die Mitteilung der Unterrichtung des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit zu denken und
- sich dies von der Agentur für Arbeit bestätigen zu lassen.
* Der genaue Wortlaut der Frage lautet: Welchem Zweck dient Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, wonach der Arbeitgeber der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Unterabs. 1 Buchst. b Ziffern i bis v genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung an die Arbeitnehmervertretung zu übermitteln hat?
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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