HR.Law

Kein Erfolg: Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht

16. March 2022

Seit dem 16. März 2022 gilt sie, die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona Virus. Hiergegen wollten zwei Rettungssanitäter im Eilverfahren vorgehen. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis (Beschluss v. 14.03.2022 – 6 L 172/22) meint:

  • Bereits das BVerfG habe festgestellt, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
  • Es liege daher kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) vor.
  • Es liege daher auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit (Art. 20 GG) vor.
  • Das Recht der betroffenen Sanitäter bis zu einer endgültigen Entscheidung – mit offenen Erfolgsaussichten – vorläufig von der Impfpflicht verschont zu bleiben, müsste hinter dem schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interesse an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten.
  • Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen sei weiterhin sehr groß. Damit gehe ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen einher.
  • Dabei sei auch zu beachten, dass schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten sein.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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