07. Dezember 2022

Die Gründe des BAG-Beschlusses zur Arbeitszeiterfassung (1 ABR 22/21) sind da. Und alle Welt liest darin eine sofortige Pflicht der Unternehmen zur Änderung/Einführung einer Zeiterfassung. Das halten wir für vorschnell. Aus den folgenden Gründen:

  • Es handelt sich um eine BAG-Entscheidung, die unmittelbar nur die beteiligten Betriebsparteien bindet, nicht um ein Gesetz.
  • Das BAG entnimmt die Arbeitzeiterfassungspflicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – dort wurde das bisher nie diskutiert.
  • Der Beschluss verweist an vielen Stellen auf den Gesetzgeber und dessen Handlungspflicht.
  • Der Gesetzgeber beschäftigt sich aktuell mit dem Thema, ggf. gibt es schon im Januar ein Eckpunktepapier (möglicherweise mit der Konsequenz, dass künftig leitende Angestellte von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich ausgenommen werden…).
  • Eine sofortige Einführung/Änderung der Arbeitszeiterfassung ist einseitig gar nicht möglich – es besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Ausgestaltung.
  • Vor Einführung/Änderung der Arbeitszeiterfassung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber erst eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG vornehmen (die wiederum auch mitbestimmungspflichtig ist); das ist ein zwingender Schritt, den das BAG unterschlagen hat.
  • Welche Art der Arbeitszeiterfassung für das Unternehmen erforderlich bzw. geeignet ist, hängt von den Besonderheiten jedes Einzelfalls ab; Zeiterfassungssysteme müssen im Hinblick auf § 3 ArbSchG maßgeschneidert sein. Auch diesen Aspekt hat das BAG in seinem Beschluss unberücksichtigt gelassen

ERGO: Aus unserer Sicht kann es in der aktuellen Gemengelage für Arbeitgeber sinnvoll sein, auf die Reaktion des Gesetzgebers zu warten und hierdurch sicherzustellen, dass das Thema nicht doppelt bearbeitet werden muss. Zumal nicht unmittelbar Bußgelder drohen.

 

Autoren: Tobias Neufeld, Lisa-Marie Niklas

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