Was bedeutet die 200-Meter-Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauGB?
24. April 2026
Mit der Einführung von § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB hat der Gesetzgeber sogenannte Stand-Alone-Batteriespeicher (BESS) ausdrücklich als privilegierte Vorhaben im Außenbereich anerkannt und damit einen entscheidenden Impuls für den Ausbau netzgekoppelter Energiespeicher in Deutschland gesetzt. Die neue Norm beendet eine jahrelange Rechtsunsicherheit, schafft jedoch zugleich neue Auslegungsfragen im Bauplanungsrecht, die für die Projektrealität erhebliche praktische Bedeutung haben: Wie ist die gesetzliche Abstandsanforderung von höchstens 200 Metern zu einem Umspannwerk konkret auszulegen? Muss das gesamte Vorhaben innerhalb eines Radius von 200 Metern um das Grundstück des Umspannwerks liegen oder genügt es, dass das Grundstück der BESS höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze des Umspannwerks entfernt ist?
Diese Frage ist keineswegs akademischer Natur. Gerade bei großen BESS mit Nennleistungen von mehreren hundert Megawatt erstrecken sich die Anlagenflächen regelmäßig über mehrere Hektar. Eine enge Auslegung im Sinne eines starren Anlagenradius hätte zur Folge, dass viele dieser Vorhaben die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 BauGB von vornherein nicht erfüllen könnten, obwohl sie unmittelbar an geeigneter Netzinfrastruktur liegen.
Anstatt für Klarheit zu sorgen, wird derzeit bereits eine weitere Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB diskutiert. Ein aktueller Entwurf sieht nunmehr zusätzlich einen Mindestabstand von 100 Metern zu Umspannanlagen vor. Die bestehende Flächenkonkurrenz im Umfeld von Umspannwerken wird dadurch jedoch nicht gelöst. Im Gegenteil: Die geplante Neuregelung verschärft die Flächenproblematik, da sie den ohnehin begrenzten Raum zwischen 100 und 200 Metern für große Batteriespeicherprojekte weiter einschränken würde.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist eine BESS im Außenbereich privilegiert, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Das Vorhaben muss sich in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks mit mindestens 50 MW Nennleistung befinden (lit. a),
- über eine Nennleistung von mindestens 4 MW verfügen (lit. b) und
- die Gesamtfläche aller nach dieser Nummer zugelassenen Anlagen in einer Gemeinde darf 0,5 Prozent der Gemeindefläche und insgesamt 50.000 m² nicht überschreiten (lit. c).
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des BauGB soll zusätzlich ein Mindestabstand von 100 Metern zu Umspannanlagen eingeführt werden. Während lit. b) und c) wenig Auslegungsspielraum lassen, ist die Abstandsregelung für BESS nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauGB in der Praxis weiterhin umstritten.
Der Gesetzeswortlaut stellt auf die „Entfernung zu der Grundstücksgrenze“ des Umspannwerks ab, also auf die Entfernung von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze. Hätte der Gesetzgeber einen Anlagenradius gewollt, hätte er dies ausdrücklich so formulieren müssen. Ein Vergleich mit § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB macht das deutlich: Dort wird für die Privilegierung von PV-Anlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen explizit auf eine „Fläche in einer Entfernung von 200 Metern“ abgestellt, eine Formulierung, die Fläche und Entfernung kombiniert und damit einen Radius beschreibt. § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB privilegiert damit Anlagen und Anlagenteile, die sich innerhalb des 200 Meter-Radius befinden. PV-Anlagen und Teile einer Gesamtanlage, die darüber hinausgehen, fallen nicht mehr unter die Privilegierung. In § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauGB fehlt diese Kombination bewusst. Der Gesetzgeber hat nur die „Entfernung zu“ vorgegeben, nicht die „Fläche“. Diese unterschiedliche Formulierung ist kein Redaktionsversehen, sondern ein klares gesetzgeberisches Signal. des Stromnetzes und die Integration erneuerbarer Energien unverzichtbar sind.
Auch der Normzweck bestätigt dieses Ergebnis. § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauGB soll netzgekoppelte Speicherlösungen in unmittelbarer Nähe leistungsstarker Netzknoten ermöglichen und eine zusätzliche Belastung des Außenbereichs abseits bestehender Infrastruktur vermeiden. Für diesen Zweck kommt es darauf an, dass der Standort der BESS als solcher in der Nähe des Umspannwerks liegt. Nicht entscheidend ist hingegen die exakte Position einzelner Batteriecontainer innerhalb eines 200 Meter-Radius.
Ein starrer Anlagenradius würde demgegenüber gerade die großen Batteriespeicherprojekte ausschließen, die für Netzstabilität, Energiewende und Integration erneuerbarer Energien besonders relevant sind. Das gilt insbesondere, wenn an das Umspannwerk angeschlossene Netzinfrastruktur, etwa eine 380-kV-Freileitung, dazu führt, dass Teile des Projekts über den Radius hinausragen. Es wäre widersprüchlich, wenn gerade vorhandene Netzinfrastruktur die bauplanungsrechtliche Privilegierung verhindert.
Systematisch ist zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bereits über lit. c) begrenzt hat. Eine zusätzliche restriktive Auslegung der Abstandsregelung im Sinne eines starren Anlagenradius würde dieses Regelungskonzept unterlaufen und eine zweite Flächenbegrenzung einführen, die der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.
Schließlich sprechen auch praktische Erwägungen für die Anknüpfung an Grundstücksgrenzen. Diese sind katastermäßig vermessen und eindeutig bestimmt. Sie liefern eine objektive und frühzeitig feststellbare Grundlage für die Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen. Der genaue Standort der baulichen Anlage auf einem Grundstück kann sich im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens hingegen noch ändern. Es wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbar, wenn diese grundlegende Weichenstellung von solchen verfahrensinternen Positionsänderungen um wenige Meter abhängen würde.
Die Abstandsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauGB ist als Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen der BESS und des Umspannwerks zu verstehen. Das gesamte Vorhaben muss nicht innerhalb eines 200-Meter-Radius liegen. Wortlaut, Normzweck, Systematik und Rechtssicherheit sprechen klar und übereinstimmend für diese Auslegung im Bauplanungsrecht. Eine restriktive Interpretation würde den gesetzgeberischen Willen unterlaufen, große Batteriespeicherprojekte an geeigneten Netzstandorten zu ermöglichen.
Für die Praxis der Projektentwicklung von Batteriespeichern gilt daher: Maßgeblich ist die Lage des Grundstücks – nicht die exakte Position einzelner Anlagenkomponenten. Eine frühzeitige Berücksichtigung dieser Unterscheidung in der Standortplanung sowie eine saubere Dokumentation der Grundstücksgrenzen sind entscheidend für ein rechtssicheres Genehmigungsverfahren.
Authors:
Bernhard Gröhe, Solonga Meyer, Friedrich Gebert
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