Schon wieder neue Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige
Schon wieder neue Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige
12. October 2021
Massenentlassungen sind nach § 17 Abs. 1 KSchG anzuzeigen. Und zwar bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Hiermit soll die Agentur für Arbeit vorgewarnt und die Weitervermittlung der Betroffenen erleichtert werden.
In der Theorie ganz leicht, in der Praxis aber schon heute mit hohen Anforderungen verbunden. Eine korrekte Massenentlassungsanzeige bereitet Arbeitgebern daher häufig Schwierigkeiten. Mit erheblichen Konsequenzen: Eine unwirksame Massenentlassungsanzeige führt nach der Rechtsprechung des BAG zur Nichtigkeit der Kündigungen! Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher zwingend erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit seinem Urteil vom 25.06.2021 (14 Sa 1225/20) die Anforderungen an eine wirksame Massenentlassungsanzeige nunmehr noch weiter erhöht. Dies führt zu weiteren Risiken für Kündigungsprozesse!
Bislang war in Rechtsprechung und Literatur klar:
Die folgenden Angaben MÜSSEN gemacht werden (§ 17 Abs. 3 S. 4 KSchG):
- der Namen des Arbeitgebers,
- der Sitz und die Art des Betriebes,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- der Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Diese Angaben werden in das Formblatt „Entlassungsanzeige“ der Agentur für Arbeit (BA-KSchG 1 01/2019) eingegeben.
Die folgenden Angaben SOLLEN gemacht werden (§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG):
- Geschlecht,
- Alter,
- Beruf und
- Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Die Angabe erfolgt in dem gesonderten Formblatt „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ (BA-KSchG 1 02/2019). Hierauf heißt es ausdrücklich: „Alle Angaben sind freiwillig“. In dem Merkblatt „Anzeigepflichtige Entlassungen“ – Stand 10/2017 – heißt es zudem ausdrücklich, dass diese Angaben „nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassungsanzeige“ sind.
Entgegen dieser ausdrücklichen Angaben der Agentur für Arbeit und der jahrelangen Praxis ist das LAG Hessen nun der Meinung:
- Eine Massenentlassung ist UNWIRKSAM, wenn nicht auch die Soll-Angaben in der Anzeige enthalten sind!
- Die ausgesprochenen Kündigungen sind in der Folge NICHTIG!
- Es besteht kein Vertrauensschutz!
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Revision wurde zugelassen, soweit ersichtlich aber noch nicht eingelegt. Es bleibt also spannend. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bei Massenentlassungsanzeigen ab sofort auch die Soll-Angaben zwingend aufzunehmen. Das bedeutet eine noch sorgfältigere Vorbereitung!
Autorin: Lisa-Marie Niklas
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