HR.Law

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Urlaubsverfall – zum Jahresende besonders wichtig

04. Oktober 2021

In den Geschäften gibt es bereits seit einigen Wochen wieder Weihnachtsgebäck und die ersten Adventskalender. Ein sicheres Zeichen dafür, dass sich das Jahr 2021 langsam dem Ende zuneigt. Spätestens jetzt sollten Sie als Arbeitgeber den (Rest)Urlaub ihrer Beschäftigten im Blick haben!

Warum?

Weil Urlaub nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur dann am Ende des Jahres verfällt (§ 7 Abs. 3 BurlG), wenn Arbeitgeber

  • jeden EINZELNEN Beschäftigten,
  • konkret über den persönlichen Urlaubsanspruch informieren, d.h. ihm/ihr ausdrücklich die Anzahl der (noch) bestehenden Urlaubstage mitteilen,
  • auffordern, diesen Urlaub zu nehmen und
  • ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt!

Haben Sie Ihre Beschäftigten noch nicht entsprechend informiert? Dann wird es höchste Zeit!

Denn die Information muss

  • zeitlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Urlaub noch in dem Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) genommen werden kann.
  • Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass der Urlaub auch tatsächlich genommen werden kann.

Je nach Umfang der noch offenen Urlaubsansprüche und unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe kann daher Eile geboten sein. Schließlich hat das Jahr 2021 nur noch 65 Arbeitstage (5-Tage-Woche von Montag bis Freitag).
Beachten Sie dabei auch, dass

  • Sie keine Anreize schaffen dürfen, damit Ihre Beschäftigten auf ihren Urlaub verzichten.

Gut zu wissen:

Wenn Beschäftigte trotz entsprechender Information den Urlaub nicht nehmen, müssen Sie diese nicht gegen ihren Willen in den Urlaub schicken. Wenn Sie die Beschäftigten informiert haben und sie den Urlaub dennoch nicht nehmen, dann geschieht dies nach Ansicht des BAG aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. Der Urlaub verfällt also.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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