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Die Marke „Black Friday“ muss teilweise gelöscht werden.

08. August 2021

Dies entschied der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 27.05.2021, Az. I ZB 21/20) und bestätigte damit die Entscheidung des Bundespatentgerichts, wo­nach die Wort­mar­ke „Black Fri­day“ für die we­sent­li­chen Dienst­leis­tun­gen des Be­reichs „Wer­bung“ zu lö­schen ist. Es bestehe hier ein sogenanntes Freihaltebedürfnis, d.h. das Bedürfnis, einen bestimmten beschreibenden Begriff für jedermann zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen freizuhalten.

Der Begriff „Black Friday“ wurde 2013 beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) für über 900 unterschiedliche Waren und Dienstleistungen als Wortmarke eingetragen und 2016 von der Superunion Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong übernommen, die sodann im großen Stil Händler abmahnte, die mit der Marke Werbung machten.

Zahlreiche Händler, darunter als einer der ersten auch wegbereitend ein Mandant von ARQIS, hatten daraufhin vor dem DPMA die Löschung der Marke beantragt. Der Begriff „Black Friday“ bezeichnet den Freitag nach Thanksgiving, der von Händlern dazu genutzt wird, mit Rabatten, Sonderangeboten und Geschenken zu werben. Die Bezeichnung beschreibt ein Shopping-Event und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, so dass – so die Meinung Vieler – niemand berechtigt sein sollte, diesen Begriff für Werbung zu monopolisieren. Gegen eine entsprechend stattgebende Löschungsentscheidung des DPMA (siehe press release) legte die Markeninhaberin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Das Bundespatentgericht entschied, dass in Bezug auf den Begriff „Black Friday“ ein Freihaltebedürfnis zumindest für bestimmte Bereiche besteht, darunter Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie für Werbedienstleister. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.

Allerdings ist der Streit um die Marke „Black Friday“ damit noch nicht ganz vom Tisch, denn nach dem Beschluss des BPatG sollte der markenrechtliche Schutz für über 900 weitere Waren und Dienstleistungen bestehen bleiben. Hier läuft derzeit das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin zu der Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 15.04.21, Az. 52 O 320/1), welches die Marke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärte.

Author: Rolf Tichy

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