HR.Law

Wertguthabenfähigkeit von Abfindungen

26. Oktober 2021

Aufgepasst bei Restrukturierung und Betriebsänderung mit Personalabbau. Echte Abfindungen können nicht zur Aufstockung von Wertguthabenkonten verwendet werden!

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 16.06.2021 (Az. 4 K 4206/18, PM hier abrufbar: Finanzgericht Berlin-Brandenburg) entschieden:

  • Echte Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegen der Lohnsteuer.
  • Sie können nicht zur Aufstockung von Wertguthabenkonten (Zeitwertkonten) genutzt werden!
  • Denn es liegt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat wegen einer Umstrukturierung einen Interessenausgleich abgeschlossen und sich auf ein Freiwilligenprogramm geeinigt. Ausscheidende Beschäftigte bekamen danach eine Abfindung, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Weiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, diese Abfindung in das für den jeweiligen Beschäftigten geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Dem hat das FG Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (IX R 25/21).

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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