HR.Law

Weihnachtsfeier mit Folgen

07. Dezember 2021

Auf einer Feier, auf der Alkohol getrunken wird, geht es manchmal hoch her. Aber was muss man sich als Arbeitgeber bieten lassen? Und wann bedarf es vor einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung? Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (v. 27.04.2021 – 2 Sa 153/20, LAG Mecklenburg-Vorpommern) hat hierzu entschieden:

  • Worte wie „Fixer“ oder „Wixer“ und „Pisser“ oder „Verpiss Dich“ gegenüber dem Arbeitgeber stellen eine grobe Beleidigung und eine Ehrverletzung dar.
  • Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
  • Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.
  • Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je unüberlegter sie erfolgt.
  • Die Drohung, im Falle einer Kündigung „verbrannte Erde“ zu hinterlassen, ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies:

  • Durch die Bezeichnung als „Fixer“ oder „Wixer“ und „Pisser“ liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB vor.
  • Die durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam.
  • Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Für den Arbeitnehmer war ohne Weiteres zu erkennen, dass nach den von ihm gewählten Worten eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeschlossen ist.
  • Ob der Arbeitnehmer alkoholisiert war spielt dabei keine Rolle. Denn die Äußerungen wiegen derartig schwer, dass es dem Arbeitgeber auch bei einer gegebenenfalls vorliegenden starken Alkoholisierung des Arbeitnehmers nicht zugemutet werden kann, auf diese lediglich mit einer Abmahnung zu reagieren.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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