HR.Law

Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung – Was bleibt, was ist neu? Und was ist unklar?

03. November 2021

Der angekündigte Freedom-Day am 20. März 2022 bleibt vorerst aus:

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch entschieden, die Corona-Arbeitsschutzverordnung noch einmal anzupassen und bis zum 25. Mai 2022 zu verlängern.

Arbeitsminister Hubertus Heil erklärt dazu, dass der Höhepunkt der fünften Welle noch nicht überstanden ist. Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter müssten deshalb für eine Übergangszweit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern.

Für Arbeitgeber gilt daher ab dem 20. März 2022:

  • Basisschutzmaßnahmen sind als betriebliches Hygienekonzept auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz festzulegen und umzusetzen.
  • Bei der Beurteilung, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
  • Als exemplarische Basisschutzmaßnahmen nennt die Verordnung:
    • Die Gestattung von Arbeit im Home Office,
      • Die pauschale Pflicht zur Gestattung von Arbeit im Home Office läuft am 19. März 2022 aus und wurde nicht verlängert.
    • Wöchentliche Tests für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten,
    • Die Verringerung von persönlichen Kontakten durch Vermeidung und Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Mitarbeiter,
    • Die Bereitstellung von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar)
  • Das Hygienekonzept ist den Mitarbeitern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern gestatten, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
  • Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber über die Gesundheitsgefährdungen einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung aufgeklärt werden.

Unklar bleibt:

  • Ob Arbeitgeber bei ihren Hygienekonzepten zwischen geimpften/genesenen und ungeimpften Mitarbeitern differenzieren dürfen.
    • Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht dazu keine ausdrücklichen Regelungen vor. Allerdings ist per se auch nicht ausgeschlossen, dass Arbeitgeber ihre Raumbelegungskonzepte von dem Impf-/Genesenenstatus abhängig machen.
  • Ob Arbeitgeber außerhalb der im Infektionsschutzgesetz ausgewiesenen Branchen nach dem Impfstatus fragen dürfen.
    • Die Begründung der Corona-Arbeitsschutzverordnung weist daraufhin, dass insbesondere Mitarbeiter, die noch nicht geimpft sind, auch durch eine persönliche Ansprache über die Gesundheitsrisiken einer COVID-19 Erkrankung und Aufklärung über eine Schutzimpfung aufgeklärt werden können. Um diesen Vorschlag zu berücksichtigen, müsste der Arbeitgeber aber wissen, welche Mitarbeiter geimpft sind.
  • Liegt es nun in der Hand des Arbeitgebers, ob Mitarbeiter ihren Impfstatus mitteilen müssen, wenn das Hygienekonzept eine höhere Büroauslastung zulässt, sofern mehr Mitarbeiter geimpft sind?
  • Darf ein Hygienekonzept anhand der steigenden Zahl von Impfdurchbrüchen überhaupt noch zwischen geimpften und ungeimpften Mitarbeitern differenzieren?

Hier wäre eine offizielle und dem aktuellen Stand der Forschung entsprechende Leitlinie für Arbeitgeber wünschenswert.

Der Referentenentwurf verweist zwar auf die Arbeitsschutzregeln der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Arbeitgebern Hilfestellung leisten sollen (abrufbar hier). Allerdings haben auch diese ihre Arbeitsschutzregeln bisher noch nicht aktualisiert.

Mit der höheren Flexibilität für Schutzmaßnahmen geht auch eine höhere Verantwortung für Arbeitgeber einher. Mit dieser dürfen sie aber nicht vom Verordnungsgeber allein gelassen werden!

Der Referentenentwurf ist hier abrufbar.

Autorin: Dr. Martina Berenbrinker 

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