UPDATE: Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld – kurz erklärt, was Arbeitgeber wissen müssen

27. März 2020

27. März 2020 –

Bundesregierung hat Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gesenkt. Änderungen wirken rückwirkend zum 1. März 2020.

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus COVID19 zwingt mittlerweile ganze Wirtschaftszweige in die Knie. Vor allem Branchen mit hohem Kundenkontakt oder Tourismusschwerpunkt sind vom Rückgang der Auftragslage betroffen und verzeichnen starke Verluste. Der absehbare Wirtschaftszusammenbruch bedroht inzwischen zahlreiche Arbeitsplätze. Die Politik reagiert umgehend, um Entlassungen zu vermeiden und greift auf ein bewährtes Mittel zurück: Kurzarbeit.

Rückwirkend erleichterte Regelungen zur Kurzarbeit

Schon in der Finanzkrise 2008 und 2009 hat sich die Kurzarbeit als geeignetes Mittel erwiesen, um einen Konjunktureinbruch abzufedern und Arbeitsplätze zu retten. Nun greift die Politik erneut auf sie zurück.

Nach einer Gesetzesänderung im Eilverfahren senkt die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Mit Wirkung zum 1. März 2020 werden folgende Änderungen gelten:

  • Für den Bezug von Kurzarbeitergeld muss der Entgeltausfall in einem Betrieb nur 10 % der Belegschaft betreffen – statt wie bisher ein Drittel.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sollen vollständig von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden.
  • Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die Änderungen gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Hintergrund zur Einführung von Kurzarbeit

Grundsätzlich sind Arbeitgeber auch bei schlechter Auftragslage zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Sie tragen das sog. allgemeine Betriebsrisiko. Die Kurzarbeit schafft hierzu eine Ausnahme. Durch sie reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers und dadurch die Lohnkosten für den Arbeitgeber.

Arbeitgeber dürfen diesen gravierenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis nicht ohne rechtliche Grundlage vornehmen. Kurzarbeit kann nicht einseitig per Direktionsrecht eingeführt werden. Stattdessen muss sie sich auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer stützen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser bei der Einführung zu beteiligen.

Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld:

Neben ihrem verminderten Lohn erhalten die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer das sog. Kurzarbeitergeld. Es beträgt maximal 67% des pauschalierten Nettoentgeltes. Der Arbeitgeber trägt hierzu 80 % der Sozialversicherungsbeiträge (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt regelmäßig zunächst durch den Arbeitgeber. Im Nachhinein erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Beiträge.

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich erst gewährt, wenn der Arbeitgeber sämtliche milderen Mittel zur Vermeidung der Kurzarbeit (Überstundenabbau; Ausgleich von Zeitkonten etc.) ausgeschöpft hat.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III setzt voraus:

  • vorübergehend ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • im Betrieb mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist,
  • mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und
  • der Arbeitsausfall gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld wird dabei frühestens für den Monat gewährt, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. In der Praxis ist von zentraler Bedeutung, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.

Rückwirkend zum 1. März Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld:

Der Gesetzgeber hat jetzt die Grundlage für Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen. In einem noch nie dagewesenen Schnellverfahren hat der Bundestag hierzu am Freitag, den 13. März 2020, ein Gesetz beschlossen (BT-Drs. 19/17893). Das Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021. Ziel ist der Schutz für Arbeitnehmer und Unternehmen angesichts der aktuellen Corona-Pandemie. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung vorübergehend, abweichende Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Rechtsverordnung einzuführen. Von dieser Ermächtigung macht die Bundesregierung mit Wirkung zum 1. März Gebrauch. Damit stellt der Gesetzgeber spürbare Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld in Aussicht.

UPDATE:

Den Beschluss dieser Rechtsverordnung hat die Bundesregierung am 23. März 2020 verkündet. Die mit ihr getroffenen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Konkret enthält die Verordnung folgende Erleichterungen zur Kurzarbeit:

  • Für den Bezug von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitsausfall in einem Betrieb nur noch 10 % der Belegschaft betreffen –statt wie bisher ein Drittel.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber während der Kurzarbeiterphase für gewöhnlich allein zu tragen hat, werden nun auf Antrag vollständig oder teilweise in pauschalierter Form ersetzt.
  • Es sind keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.
  • Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Damit hat die Bundesregierung ihren Handlungsrahmen voll ausgeschöpft und Arbeitgebern spürbare Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben.

IV. Fazit

Jede dieser Möglichkeiten hat Vor- und Nachteile für die Beteiligten. Hier gibt es daher kein „one-fits-all“. Vielmehr müssen individuelle und kreative Lösungen entwickelt werden, um den Bedürfnissen aller Parteien gerecht zu werden.

WIE KÖNNEN WIR IHNEN WEITERHELFEN?

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