HR.Law

Sozialversicherungspflicht von „freien“ Mitarbeitern

05. Oktober 2021

Die Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 16.07.2021 (L 4 BA 75/20 – LSG Baden-Württemberg) macht einmal mehr deutlich:

  • die Beschäftigung freier Mitarbeiter ist mit einem hohen Risiko verbunden und
  • sollte nur nach professioneller Prüfung oder
  • auf der Grundlage einer Bewertung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen!

Das LSG hat entschieden:

Ein Physiotherapeut ist kein freier Mitarbeiter, wenn

  • er in die Organisation der Praxis eingegliedert ist und
  • kein Unternehmerrisiko trägt.

Entscheidend für die Eingliederung in die Organisation der Praxis war dabei für das LSG, dass der Physiotherapeut

  • fast nur Patienten behandelt hat, die ihm von den Inhabern der Gemeinschaftspraxis zugewiesen wurden und damit der erste Kontakt zu den Patienten stets über die Inhaber der Gemeinschaftspraxis erfolgt ist.
  • die in der Praxis vorhandenen, für verschiedene Behandlungsarten ausgestatteten, Behandlungsräume genutzt hat.
  • die Organisation seiner Termine über die Telefonanlage und die EDV-Ausstattung der Praxis abgewickelt hat.
  • in der Praxis keine eigenen Behandlungsräume hatte, die er jederzeit und ohne Abstimmung hätte nutzen können.
  • nicht für seine Dienstleistung geworben hat.
  • weder auf dem Praxisschild noch im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis namentlich genannt wurde.
  • die Abrechnung seiner Leistungen durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis vorgenommen wurde.

Das Fehlen des unternehmerischen Risikos leitet das LSG daraus ab, dass der Physiotherapeut

  • eine feste Vergütung in Höhe von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten hat.
  • außer einer tragbaren Liege und Kinesiotape keine nennenswerten Betriebsmittel hatte.
  • keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Denn

  • das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil Behandlungsmöglichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde und
  • für ein unternehmerisches Risiko bedürfe es ein Wagnis, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Dies läge etwa vor, wenn bei Arbeitsmangel zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachlägen.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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