HR.Law

Ohne Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit keine wirksame Massen-entlassungsanzeige? Kann das sein?

03. Januar 2022

Genau diese Frage* hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Beschluss vom 27.01.2022 (6 AZR 155/21 (A), Pressemitteilung) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt.

Klar ist:

  • Es wird nicht langweilig im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige.
  • Massenentlassungen sind nach § 17 Abs. 1 KSchG anzuzeigen. Und zwar bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
  • Dies soll die Agentur für Arbeit vorwarnen und die Weitervermittlung der Betroffenen erleichtern.
  • In der Praxis ist das mit hohen Anforderungen verbunden.
  • Eine korrekte Massenentlassungsanzeige bereitet Arbeitgebern häufig Schwierigkeiten.
  • Mit erheblichen Konsequenzen: Eine unwirksame Massenentlassungsanzeige führt nach der Rechtsprechung des BAG zur Nichtigkeit der Kündigungen!

Möglicherweise kommt jetzt eine weitere Hürde dazu.

17 Abs. 2 KSchG sieht vor, dass der Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten hat über

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und
  • die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Gleichzeitig muss der Arbeitgeber auch die Agentur für Arbeit informieren (§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG). Er muss der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuleiten.

Aber was ist, wenn diese Zuleitung nicht erfolgt? Dies hängt von der Frage ab, ob § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG

  • eine sanktionslose Nebenpflicht darstellt oder
  • als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB anzusehen ist.

Hierüber hat nunmehr der EuGH zu entscheiden. Bis zu einer Entscheidung sind Arbeitgeber aber gut beraten,

  • bei Massenentlassungen noch sorgfältiger zu arbeiten,
  • stets auch an die Mitteilung der Unterrichtung des Betriebsrats an die Agentur für Arbeit zu denken und
  • sich dies von der Agentur für Arbeit bestätigen zu lassen.

* Der genaue Wortlaut der Frage lautet: Welchem Zweck dient Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, wonach der Arbeitgeber der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Unterabs. 1 Buchst. b Ziffern i bis v genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung an die Arbeitnehmervertretung zu übermitteln hat?

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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