HR.Law

Ohne Corona-Test kein Gehalt

03. Dezember 2021

Dies hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) am 26.10.2021 (9 Sa 332/21a – LAG München) entschieden.

Nach dem LAG hat eine Flötistin der Staatsoper München, die sich weigert an den von ihrem Arbeitgeber geforderten Corona-Tests teilzunehmen

  • keinen Anspruch auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und
  • keinen Anspruch auf Beschäftigung

Denn, für derartige Ansprüche bedarf es nach Ansicht des LAG

  • einer Leistungsbereitschaft in Bezug auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit. Es muss die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei dem Vertragspartner zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten.
  • Diese Bereitschaft fehlte der Flötistin!
  • Denn zu den vertraglichen Bedingungen gehörte vorliegend auch die Vornahme von Corona-Tests entsprechend dem Testkonzept der Staatsoper.
  • Die Weisung bezüglich der Durchführung der Tests war wirksam.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer zu schützen.
  • Er ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus zu ergreifen.
  • Die Anordnung der PCR-Tests war eine Maßnahme, die geeignet ist, die Arbeitnehmer vor einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus zu schützen.
  • Andere Maßnahmen, wie Abstände, Maskentragen, Mindestflächen von 10 qm je Arbeitnehmer, Homeoffice usw. waren wegen der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich.
  • Die Klägerin kann ihre Arbeitsleistung als Flötistin nicht mit Maske erbringen. Das Spielen der Querflöte ist zwangsläufig mit der Verbreitung von Tröpfchen und Aerosolen in mehrere Richtungen über einen Abstand von mehr als 1,5 m hinweg verbunden.

Eine wirklich lesenswerte Entscheidung, der seit der bundesweiten Einführung von 3G am Arbeitsplatz besondere Bedeutung zukommt.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns kurz. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.