HR.Law

Müssen Arbeitgeber für den Lockdown zahlen?

13. Oktober 2021

Diese Frage beschäftigt alle Arbeitgeber, die während der Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich einstellen mussten.

Die Antwortet lautet. Nein! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute, am 13.10.2021, in einem für Arbeitgeber wichtigen Urteil entscheiden (Pressemitteilung).

Das BAG meint:

  • Ein staatlich verfügter allgemeiner Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist kein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko!
  • Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage!
  • Der Arbeitgeber trägt damit nicht das Risiko des Arbeitsausfalls!
  • Er muss daher auch die Vergütung nicht zahlen!
  • Es ist vielmehr Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen, wie dies etwa mit dem Kurzarbeitergeld erfolgt ist.
  • Soweit ein solcher Ausgleich nicht erfolgt – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter -, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.
  • Aus dieser Lücke lässt sich keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten!

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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