HR.Law

Kündigung wegen Leugnens der Corona Pandemie

03. Dezember 2021

Mit dem Arbeitsgericht (ArbG) Darmstadt hat am 9. November 2021 (9 Ca 163/21 – ArbG Darmstadt) ein weiteres Gericht entschieden, dass eine Kündigung wegen der Verweigerung pandemiebedingter Schutzmaßnahmen durch einen Arbeitnehmer wirksam sein kann. Hinzu kam hier, dass der Arbeitnehmer Vergleiche zur Nazidiktatur angestellt hat.

Nach dem ArbG ist die Kündigung eines Lehrers wirksam, wenn dieser

  • den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trägt,
  • gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnet,
  • die Covid19-Pandemie gegenüber den Schülern als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie benennt,
  • die Existenz der Covid19-Pandemie leugnet,
  • toleriert, dass Schüler keinen Mund-Nasen-Schutz tragen,
  • das vorgeschriebene Lüften des Klassenraumes nicht vornimmt und
  • äußert, dass die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut würden.

Eine Abmahnung wurde im vorliegenden Fall ausgesprochen, war nach Ansicht des ArbG aber entbehrlich. Denn kehre der Lehrer an die Schule zurück, sei zu befürchten, dass er offenkundige Tatsachen weiterhin als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerte, Schüler dadurch verunsichere und so die Durchsetzung des rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzes gefährde. Zudem müsse das Land es nicht hinnehmen, dass der – keine Einsicht zeigende – Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zur Nazidiktatur anstelle.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich, es ist also nicht rechtskräftig.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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