HR.Law

Kein Mindestlohn für verpflichtende Vorpraktika!

20. Januar 2022

Das hat das BAG nun klargestellt.

Worum ging es?

  • Eine angehende Ärztin plante, sich um einen Studienplatz für Humanmedizin an einer staatlich anerkannten Privatuni zu bewerben.
  • Zugangsvoraussetzung für das Studium war ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst.
  • Die Klägerin leistete daher insgesamt sechs Monate ein unentgeltliches Praktikum in einem Krankenhaus ab. Im Rahmen dieses Praktikums arbeitete sie an fünf Tagen pro Woche jeweils 7,45 Stunden.
  • Nach Beendigung des Praktikums klagte sie auf gut 10.000 € Vergütung für die geleisteten Stunden.
  • Sie war der Ansicht, ein Praktikum vor Studienbeginn sei kein privilegiertes Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG. Daher müssten ihr für die geleisteten Stunden nun der Mindestlohn gezahlt werden.

Das BAG hat klargestellt:

  • Die Klägerin ist nach§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG erfasst.
  • Der Gesetzgeber wollte Pflichtpraktika, die in einer Studienordnung vorgeschrieben werden, vom Anwendungsbereich des MiLoG ausnehmen.
  • Das gilt auch für Praktika,
  • die nicht während, sondern vor dem Studium abgeleistet werden und
  • die länger als drei Monate andauern.
  • Erforderlich ist, dass die Studienordnung von einer staatlichen Universität oder staatlich anerkannten Privatuni erlassen wurde.

Hier klicken, um mehr zu erfahren.

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht

Autorin: Dr. Martina Berenbrinker

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns kurz. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.