HR.Law

Impfstatusabfrage bei Quarantäne

21. Oktober 2021

Arbeitgeber dürfen nach dem Impfstatus fragen, wenn Beschäftigte wegen Corona-bedingter Quarantäne eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG fordern!

Bereits in den letzten Wochen haben sich die Stimmen, die das Fragerecht von Arbeitgebern in diesem Fall bejahen, gemehrt. Nunmehr hat auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz oder DSK) dies ausdrücklich festgestellt.

Die DSK hat am 19.10.2021 beschlossen:

  • Der Impfstatus fällt unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO.
  • Die Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt.

Erlaubt ist die Verarbeitung

  • für bestimmte – im Gesetz genannte – Arbeitgeber (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen, ambulante Pflegedienste) unter den im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Voraussetzungen.
  • für Arbeitgeber, denen gegenüber Beschäftigten einen Anspruch auf Geldentschädigung (Lohnersatz) nach § 56 Abs. 1 IfSG geltend machen, in Bezug auf diese Beschäftigten.
  • soweit dies durch Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung auf Basis des IfSG gestattet ist.

Eine Verarbeitung des „Impfstatus“ auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG ist nicht möglich.

Bezüglich der Verarbeitung des „Impfstatus“ auf der Grundlage einer Einwilligung ist die DSK im Arbeitsverhältnis sehr zurückhaltend. Aufgrund des zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses bestünden regelmäßig Zweifel an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung. Ich meine, dass dies zu restriktiv ist. Es wird hier wohl auf den Einzelfall ankommen.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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