HR.Law

Gutschrift von Urlaubstagen bei Quarantäne während des Urlaubs

14. März 2022

Anders als das Landesarbeitsgericht Köln (13.12.2021 (2 Sa 488/21) Landesarbeitsgericht Köln) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (15.10.2021 (7 Sa 857/21) Landesarbeitsgericht Düsseldorf) sowie einige Arbeitsgerichte meint dies nun zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5 Sa 1030/21).

Das LAG Hamm ist der Meinung

  • Der Arbeitgeber schuldet keinen „Urlaubserfolg“.
  • Nach § 1 BUrlG soll der Arbeitnehmer aber während des Urlaubs die uneingeschränkte Möglichkeit haben, selbstbestimmt mit seiner Freizeit umzugehen.
  • Die Quarantäne-Bestimmungen verhindern diese uneingeschränkte Möglichkeit, die Freizeit zu nutzen. Denn sie bestimmen insbesondere, wo sich eine Person aufzuhalten hat und mit wem sie Kontakt haben darf.

Die Revision wurde zugelassen.

Folgt man dieser Meinung bedeutet das für Arbeitgeber, dass beantragter Urlaub gutgeschrieben werden muss, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss.

Ich halte diese Entscheidung für falsch. Denn § 9 BUrlG regelt, dass Urlaubstage wieder gutzuschreiben sind, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt aber nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Natürlich ist es für den betroffenen Arbeitnehmer ärgerlich, den geplanten und bewilligten Urlaub wegen der Quarantäneanordnung nicht wie geplant verbringen zu können. Dies rechtfertigt es aber nicht, das Risiko der Infektion auf den Arbeitgeber zu verlagern.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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