HR.Law

Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

08. Oktober 2021

Die Anzahl der Streitigkeiten über das Tragen von Masken bei der Arbeit nimmt zu und führt vermehrt auch zum Ausspruch von Kündigungen. Mit dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat am 07.10.2021 (10 Sa 867/21 – LAG Berlin-Brandenburg) ein weiteres Gericht entschieden, dass eine Kündigung wegen Maskenverweigerung wirksam sein kann.

Nach dem LAG ist die fristlose Kündigung eines Lehrers nach erfolgloser Abmahnung wirksam, wenn dieser

  • bezüglich der Maskenpflicht an die Eltern schreibt: „bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet“,
  • die Eltern mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben dazu aufruft, gegen die Schule vorzugehen und
  • sich beharrlich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

Das Land hatte dem Lehrer mitgeteilt, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Dies stelle eine Abmahnung dar.

Ein aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung von der Maskenpflicht.

Hinweis: Etwas anderes würde auch nicht gelten, wenn es sich um ein aus dem Internet bezogenes Attest eines deutschen Arztes handeln würde. Denn nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte – beispielsweise ArbG Köln (17.06.2021 – 12 Ca 450/21) und Siegburg (16.12.2020 – 4 Ga 18/20) – muss aus dem Attest eine konkrete Diagnose hervorgehen bzw. dieses konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Maskenpflicht nicht eingehalten werden kann.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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