HR.Law

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Datenschutzverstoß!

29. März 2022

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat am 25.03.2022 (7 Sa 63/21 LAG Baden-Württemberg) entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der

  • seit mehr als 20 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt,
  • seit 13 Jahren im Betriebsrat der Arbeitgeberin tätig,
  • seit 5 Jahren freigestelltes Mitglied des Betriebsrats ist und
  • persönliche Gesundheitsdaten von anderen Mitarbeitern veröffentlicht hat,

wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts wirksam ist.

Der Fall:

Die Beklagte Arbeitgeberin begründete die Kündigung des klagenden Betriebsratsmitglieds damit, dass der Kläger Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien veröffentlich hatte. Dies betraf insbesondere Schriftsätze der Beklagten, in denen Gesundheitsdaten anderer, mit ihrem vollen Namen benannter, Mitarbeiter enthalten waren. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox offengelegt. Damit habe er gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen.

Der Kläger war der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. Denn es gebe keine Verpflichtung, Prozessakten geheim zu halten. Auch sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, weil er ausschließlich im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt. Er habe das Recht, zu dem Fall Stellung zu nehmen und zu informieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorwürfe der Arbeitgeberin ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied zutiefst belastet hätten.

Die Entscheidung:

Das LAG – und auch bereits das ArbG Stuttgart in der 1. Instanz (25 Ca 1048/19) – sehen das anders. Sie sind der Meinung:

  • wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens Schriftsätze der Gegenseite, in denen Gesundheitsdaten enthalten sind,
  • der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und
  • dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet,
  • ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben,
  • verletze rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen.
  • Damit sei die außerordentliche Kündigung wirksam.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers lag nach Ansicht des LAG in dem konkreten Fall nicht vor. Denn er habe die Möglichkeit gehabt, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

Der Umstand, dass Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten öffentlich sind, spielte dabei keine Rolle. Dies wohl bereits deshalb, weil hierdurch nicht alle, etwa in Schriftsätzen oder Anlagen enthaltene, Daten an die Öffentlichkeit gelangen.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die stetig zunehmende Bedeutung des Datenschutzes in der betrieblichen Praxis. Dieser ist aber nicht nur – wie im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Bedeutung, sondern auch im Rahmen der HR-Arbeit insgesamt. Betroffen sind dabei neben den Beschäftigten im Personalbereich auch der Betriebsrat und seine Mitglieder. Die DSGVO und § 79a BetrVG bieten hier weitere Einfallstore. Dabei geht es unter anderem um Mitbestimmungsrechte und deren Umfang, die Zurückweisung von Informationsbegehren aus Datenschutzgründen, die Rolle des Betriebsrat in der Datenschutzcompliance des Arbeitgebers und dessen DSMS, Sanktion von Datenschutzverstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder (Bußgeld, Kündigung, Auflösung), Rolle des Datenschutzbeauftragten und Kontrollrechte.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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