HR.Law

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

15. März 2022

Ab dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das bedeutet insbesondere für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen:

Bis zu heutigen Dienstag (15. März 2022) müssen sie einen der folgenden Nachweise für eine Immunisierung verlangen:

  • Impfnachweis in digitaler Form (unabhängig vom Impfstoff 2 Impfdosen erforderlich, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Kalendertage her sein muss).
  • Genesenennachweis in digitaler Form (gültig ab dem 28. Tag nach der Abnahme für den positiven PCR und bis zum 90. Tag danach).
  • Ärztliches Attest, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Corona nicht möglich ist.

Zur Vorlage verpflichtet sind neben Arbeitnehmern auch Freiwillige, Zeitarbeitskräfte sowie Betreiber von Einrichtungen und Praxisinhaber, wenn sie ihrer Arbeitsleistung in der Einrichtung nachgehen.

Grundsätzlich unerheblich ist, ob ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht. Erfasst sind daher auch Hausmeister, Transport-, Küchen-, oder Reinigungspersonal sowie externe Handwerker, Mitarbeiter der Verwaltung oder von technischen IT-Diensten und freie Mitarbeiter, sofern sie die Einrichtung betreten und Dienstleister, die in die Einrichtung kommen (z. B.: Orthopädietechniker, med. Fußpfleger, Friseure).

Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Personen, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, dürfen ab dem 16. März 2022 nicht weiter in den Einrichtungen beschäftigt werden.

Wird kein Nachweis erbracht oder bestehen Zweifel an dessen Echtheit, hat die Leitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Ab Mittwoch können Gesundheitsämter kontrollieren und Konsequenzen ziehen. Vielerorts setzen die Ämter aber auf mehrstufige Verfahren, die sich hinziehen können. Einen guten Überblick über das geplante Vorgehen in den einzelnen Bundesländern findet sich hier: Regelungen der Bundesländer.

Wird entgegen den gesetzlichen Verboten eine Person beschäftigt oder werden im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, droht eine Geldbuße von bis zu EUR 2.500.

Wird ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen, so entfällt regelmäßig der Anspruch auf Vergütung.

Verweigert ein Arbeitnehmer dauerhaft die Vorlage eines Nachweises, kann – nach vorheriger Abmahnung – als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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