HR.Law

Einführung von Office 365: der Gesamtbetriebsrat ist zuständig

15. August 2022

Mit seiner jüngst im Volltext erschienenen Entscheidung vom 08.03.2022 (1 ABR 20/21, ABR BAG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfreulicherweise klargestellt:

  • Die Einführung von Office365 kann NICHT durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden.
  • Die unternehmensweite Nutzung des Softwarepakets Office 365 in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfordert zwingend eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung.
  • Denn durch die einheitliche Administration der Software, durch den sog. Tenant, besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebietet aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung.
  • Der Umstand, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden können, ändert an dieser Bewertung nichts.
  • Ohne Bedeutung ist zudem, wenn Microsoft Office 365 bereits in einzelnen Betrieben des Unternehmens eingeführt wurde.

Gut zu wissen:

  • Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
  • Danach gilt: Technische Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, können nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt und genutzt werden.
  • Office365 ist geeignet, die Arbeitnehmer zu überwachen. Es enthält Module, die Nutzerverhalten, wie zum Beispiel die Nutzungszeit, erfassen und Nutzungsanalysen erstellen können.
  • Darauf, ob Sie als Arbeitgeber Office365 zur Überwachung Ihrer Arbeitnehmer nutzen möchten, kommt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht an.
  • Allein die Möglichkeit zur Überwachung reicht aus.
  • Planen Sie bei der Einführung ausreichend Zeit für die Verhandlungen ein und holen Sie den (Gesamt)Betriebsrat rechtzeitig ins Boot.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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