HR.Law

Die Pläne der Ampel im Koalitionsvertrag

02. Oktober 2022

Laut Koalitionsvertrag (hier abrufbar: Koalitionsvertrag) kommt auf Arbeitgeber Folgendes zu:

  • Digitale Betriebsratssitzungen und -wahlen

Betriebsräte sollen entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. Online-Betriebsratswahlen sollen in einem Pilotprojekt erprobt werden.

  • Digitaler Zugang für Gewerkschaften

Gewerkschaften sollen ein digitales Zugangsrecht zu Betrieben bekommen.

  • Behinderung der Mitbestimmung als Straftat

Die Behinderung der Mitbestimmung wird zum Offizialdelikt. Insbesondere die Verhinderung der Gründung von Betriebsräten, wie dies aktuell bei Gorillas in Berlin der Fall ist, würde als Straftat von Amts wegen verfolgt werden.

  • Unternehmensmitbestimmung

Die vollständige Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften soll vermieden werden. Zudem soll die Konzernzurechnung aus dem MitbestG auf das DrittelbG übertragen werden, sofern faktisch eine echte Beherrschung vorliegt.

  • Arbeitszeit

Der 8-Stunden-Tag soll weitergelten. Im Jahr 2022 soll aber eine befristete Regelung geschaffen werden, nach der über Tarifverträge eine Abweichung von dieser Regel ermöglichen wird.

Mit Blick auf das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung soll im Dialog mit den Sozialpartnern der Anpassungsbedarf des Arbeitszeitrechts geprüft werden. Flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) sollen weiterhin möglich sein.

  • Homeoffice und mobile Arbeit

Ein Recht auf Homeoffice / mobiles Arbeiten wird es auch weiterhin nicht geben. Dafür aber einen Erörterungsanspruch.  Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten dabei nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.

  • Mindestlohn, Midi- und Minijob

Der Mindestlohn wird auf 12 Euro pro Stunde angehoben, die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro pro Monat, die Minijob-Grenze auf 520 Euro pro Monat.

  • Befristungsrecht

Befristungen mit Sachgrund werden auf eine Dauer von 6 Jahren begrenzt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung dieser Höchstdauer möglich. Die Möglichkeit der Haushaltsbefristung für den öffentlichen Dienst wird abgeschafft.

  • Tarifautonomie und Verhinderung der Tarifflucht

Die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes soll an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden sein. Auch eine Betriebsausgliederung bei Identität des bisherigen Eigentümers zum Zwecke der Tarifflucht soll verhindert werden, indem die Fortgeltung des geltenden Tarifvertrags sichergestellt wird. § 613a BGB bleibt bestehen.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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