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Die lizenzfreie Benutzung von Marken für den Modellbau muss Grenzen haben

27. Oktober 2021

Dies entschied das Landgericht Köln mit dem von ARQIS erstrittenen Urteil vom 21.09.2021 (Az. 33 O 68/20) und gab damit der Klage des Logistikunternehmens DACHSER statt.

Die Hersteller von Modellwaren bedürfen bei dem Aufdruck einer bekannten Marke eines Dienstleisters dessen Zustimmung. Andernfalls stellt die Benutzung der Marke eine Rufausbeutung dar (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Die Klage wendete sich gegen die Benutzung der Marke „DACHSER“ auf Modellen eines Lkws und einer Lagerhalle. Die Beklagte – ein Hersteller von Modellbauwaren – hatte die Marken auf ihren Produkten aufgedruckt, ohne DACHSER Mitsprachemöglichkeiten bei der Gestaltung der Modelle einzuräumen.

Das Gericht führt mit seinem Urteil die von EuGH (25.01.2007 – 48/05) und BGH entwickelten Grundsätze zur Benutzung von Marken im Modellbau fort und setzt ihnen zugleich klare Grenzen.

Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH ist die Benutzung eines Herstellerzeichens (z.B. der Opel-Blitz) zur realitätsgetreuen Nachbildung des Originals unerlässlich. Das LG Köln entschied nun, dass dies nicht gleichsam für die Marken von Dienstleistern gilt. Im Unterschied zu Herstellerzeichen, unterliegt der Aufdruck eines bestimmten Dienstleisters der freien Wahl des Modellherstellers und ist nicht durch einen „Anspruch auf Realitätstreue“ gerechtfertigt.

Autor: Rolf Tichy