HR.Law

Betriebsratswahl – Wie neutral müssen Arbeitgeber sein?

23. März 2022

Wann liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung vor? Dürfen Arbeitgeber sich zu der Wahl und/oder den Kandidaten äußern? Muss ich neutral bleiben? Dies ist nur eine Auswahl an Fragen, die Arbeitgeber derzeit beschäftigen.

Denn

  • Die derzeit stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen sind für alle Beteiligten eine besondere Zeit.
  • Häufig werden daher Bemerkungen, denen in anderen Situationen kaum Beachtung geschenkt würde, auf die Goldwaage gelegt.
  • Sicher trägt dazu auch die vom Bundesarbeitsminister im Januar angekündigte Verschärfung des Strafrechts bei.

Zur Erinnerung:

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer

  • die Wahl eines Betriebsrats (oder der JAV) behindert oder
  • durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder
  • durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.
  • Bislang wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
  • Nach den Plänen des Bundesarbeitsministers soll das Antragserfordernis gestrichen werden. Es soll dann reichen, dass eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einem Vorgang hat. Sie muss dann die Tat von Amts wegen verfolgen und Ermittlungen aufnehmen.

Viele Beteiligte sind daher verunsichert, was sie dürfen und was nicht.

DAHER IST GUT ZU WISSEN:

  • Arbeitgeber müssen sich nicht neutral verhalten!
  • Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten! (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16)
  • Arbeitgeber dürfen ihre Meinung äußern.
  • Sie dürfen Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekunden.
  • Arbeitgeber dürfen auch die Aufstellung einer arbeitgeberfreundlichen Liste anregen. (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16)
  • Arbeitgeber dürfen gezielt für diese Liste werben und aus ihrer Sicht geeignete Kandidaten ansprechen.

NICHT ERLABUBT SIND u.a.

  • Finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder Wahlvorschlagslisten.
  • Stimmenkauf bei Arbeitnehmern.
  • Drohen mit Nachteilen, wenn die Wahl durchgeführt wird.
  • Zugangsverbote für Gewerkschaftsvertreter im Zusammenhang mit der Wahl / Wahlvorbereitung.
  • Anberaumung von „Konkurrenzveranstaltung“ zur gleichen Zeit wie Wahlveranstaltungen.
  • Nichtherausgabe der erforderlichen Informationen, z.B. zur Erstellung der Wählerliste.
  • Entfernen von Wahlwerbung oder ausgehängten Wahlunterlagen.

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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