HR.Law

Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit?!

28. Oktober 2022

Das Thema Arbeitszeiterfassung ist spätestens seit der – bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden – Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 (Pressemitteilung BAG) in aller Munde. Dazu passend ist gerade eine wichtige Entscheidung das Landesarbeitsgerichts (LAG) München (v. 11.07.2022, 4 TaBV 9/22, LAG München) im Volltext erschienen, die sich mit der Frage der Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit befasst.

Konkret ging es darum, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über Arbeitszeiten von Beschäftigten verlangen kann, für die nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Vertrauensarbeitszeit gilt. Nach der GBV stand es den Beschäftigten frei, innerhalb des Arbeitszeitrahmens selbst zu bestimmen, wann sie ihre Arbeit aufnehmen und beenden. Sie waren aber ausdrücklich verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einzuhalten und alle Arbeitstage aufzuschreiben, an denen sie mehr als acht Stunden – exkl. Pausen – gearbeitet haben.

Das LAG München meint:

  • Auch in Bezug auf Arbeitnehmer, die in Vertrauensarbeit arbeiten, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft verlangen über
    • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
    • Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit
    • sowie Sonn- und Feiertagsstunden
  • Der Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
  • Der Betriebsrat benötigt diese Auskünfte, um die Einhaltung des ArbZG zu überwachen.
  • Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bei Vertrauensarbeitszeit nicht erfasst, steht dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen.
  • Zwar ist eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Schuldner (hier also der Arbeitgeber) sie tatsächlich hat.
  • Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht haben will.
  • Dass der Arbeitgeber die Zeiten im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit nicht erfasst, ist ein Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Es beeinflusst nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat.
  • Dies gilt insbesondere, weil die Informationen bei den Beschäftigten liegen und dort vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden können.

Die Entscheidung bestätigt:

  • Beim Konzept der Vertrauensarbeitszeit wird lediglich vom Arbeitgeber darauf verzichtet, die Arbeitszeit zu kontrollieren.
  • Die Vorgaben des ArbZG – insbesondere die Vorgaben zu Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit – müssen dennoch eingehalten werden.
  • Auch die im ArbZG geregelten Aufzeichnungspflichten (§ 16 Abs. 2) bestehen trotzdem.
  • Diese muss bei Vertrauensarbeitszeit auf die Beschäftigten delegiert werden.
  • Arbeitgeber sind gut beraten, auch bei Vertrauensarbeitszeit, stichprobenhaft zu kontrollieren, ob die Beschäftigten die Aufzeichnung auch tatsächlich vornehmen.
  • Zudem müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

 

Autorin: Lisa-Marie Niklas

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